Art. 1
Unter dem Namen «Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und
Psychologen» (im folgenden abgekürzt ZüPP genannt) besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verband ZüPP ist als Kantonalverband ein von der Föderation der
Schweizer Psychloginnen und Psychologen (FSP) anerkannter Gliedverband.
Der ZüPP arbeitet mit der FSP zusammen.
Art. 3
Der Sitz des Verbandes befindet sich in Zürich.
Art. 4
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 5
Der ZüPP bezweckt den Zusammenschluss und die Interessensvertretung der
im Kanton Zürich tätigen oder wohnhaften PsychologInnen. Insbesondere
strebt er an:
a) Die Förderung der Psychologie als Beruf und Wissenschaft.
b) Die Vertretung der verschiedenen Richtungen und Anwendungen
der wissenschaftlichen Psychologie, insbesondere auch der Psychotherapie.
c) Den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Psychologischen
Hochschulinstituten sowie anderen Ausbildungsinstitutionen und den in
Praxisfeldern tätigen PsychologInnen.
d) Die Koordination mit öffentlichen und privaten Institutionen,
welche PsychologInnen beschäftigen oder ausbilden.
e) Massnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Anwendung
der Psychologie sowie Schutz der KlientInnen vor Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
f) Die koordinierte Interessensvertretung gegenüber öffentlichen
und politischen Instanzen in allen Belangen der Psychologie, einschliesslich
der Psychotherapie.
g) Die Wahrnehmung und Erfüllung des gesellschaftlich-politischen
Auftrags der Psychologie.
h) Zusammenarbeit und Austausch unter den Mitgliedern sowie
mit anderen Berufsverbänden.
i) Aufklärung der Öffentlichkeit über psychologische
Tätigkeitsbereiche und Dienstleistungen.
j) Förderung der qualifizierten Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Art. 6
Mitglied des ZüPP kann werden, wer im Kanton Zürich wohnt, arbeitet
oder an der Universität Zürich bzw. an der Hochschule für Angewandte
Wissenschaften studiert oder im Kanton Zürich gearbeitet hat und darüber
hinaus eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Ordentliches Mitglied kann nur werden,
wer dem FSP-Standard entspricht (Lizentiat / Master im Hauptfach Psychologie
einer anerkannten Universität).
b) Ausserordentliches Mitglied kann werden,
wer dem FSP-Standard nicht entspricht, aber eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllt:
– abgeschlossene
Master-/ Diplom-Ausbildung in Psychologie an einer eindenössisch anerkannten
Fachhochschule
– Universitätsabschluss
(Lizentiat/Master) in einem der Psychologie benachbarten Hauptfach mit Psychologie
im Nebenfach.
– InhaberIn einer
Kantonalen Praxisbewilligung als PsychotherapeutIn, die auf der Musterverordnung
der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz beruht.
c) Studentisches Mitglied kann werden, wer
an der Universität Zürich oder an der Hochschule für Angewandte
Psychologie HAP Psychologie im Hauptfach studiert und im Studium weit
fortgeschritten ist.
d) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um
das Fach Psychologie oder den Berufsstand der PsychologInnen besonders
verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die
Generalversammlung.
Alle Mitglieder, ausser den Ehrenmitgliedern bezahlen einen jährlichen
Mitgliederbeitrag.
Art. 7
Aufnahmeanträge werden zu Handen des Vorstandes eingereicht, der darüber
beschliesst.
Positive Aufnahmebeschlüsse des Vorstandes werden allen Mitgliedern zur
Kenntnis gebracht und gelten als ratifiziert, wenn sie nicht innerhalb
von 20 Tagen nach Bekanntmachung von einem ordentlichen Mitglied
angefochten werden. Im Anfechtungsfall entscheidet die Generalversammlung.
Bei ablehnendem Beschluss des Vorstandes entscheidet ebenfalls die Generalversammlung,
sofern dies von einem ordentlichen Mitglied verlangt wird.
Art. 8
Alle ordentlichen Mitglieder des ZüPP sind Mitglieder der FSP.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Kündigung durch das Mitglied mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist
auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung zu Handen
des Vorstandes.
b) bei Ausschluss auf Grund von Verstössen gegen die Berufsordnung gemäss
Art. 30 oder bei gewichtigen Verstössen gegen die Interessen des Verbandes.
Der Ausschluss wird von der Generalversammlung beschlossen.
c) bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz mehrmaliger
Mahnung. Die Streichung von der Mitgliederliste ist in der Kompetenz des Vorstandes.
d) wenn bekannt wird, dass die Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erwirkt
wurde.
Art. 10
Von der FSP ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus dem ZüPP ausgeschlossen.
Art. 11
Die Organe des ZüPP sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Geschäftsstelle
– die Sektionen
– die Kommissionen
– die RevisorInnen.
Die Generalversammlung
Art. 12
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus ordentlichen, ausserordentlichen
und studentischen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Das aktive Stimm- und
Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Das Antragsrecht
haben die ordentlichen und die ausserordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
Art. 13
Aufgaben der Generalversammlung sind:
– Statutenänderungen
– die Wahl des Präsidiums, welches sich aus einer
bis zwei Personen zusammensetzt, und der übrigen Vorstandsmitglieder,
mit Ausnahme derjenigen, welche von den Sektionen delegiert werden
– die Einsetzung von Kommissionen und die Wahl ihrer
Mitglieder
– die Wahl der RevisorInnen bzw. der Revisionsstelle
– die Genehmigung von Sektionsgründungen und der
Beschluss Sektionen aufzulösen
– die Wahl der FSP-Delegierten
– die Wahl von Ehrenmitgliedern
– die Genehmigung der Jahresberichte aller Organe des
Verbandes
– die Genehmigung des Budgets und der Rechnung sowie
Festlegung der Mitgliederbeiträge
– die Erteilung von Aufträgen an die Organe des
ZüPP
– der Beschluss über strittige Mitgliederaufnahmen
– der Ausschluss von Mitgliedern
– die Auflösung des Verbandes.
Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Das Datum der ordentlichen Generalversammlung ist 8 Wochen vorher bekanntzugeben.
Anträge müssen spätestens 6 Wochen vorher zu Handen des
Vorstandes eingereicht werden; sie sind schriftlich zu begründen.
Die Einladung unter Angabe der Traktanden erfolgt spätestens 2 Wochen
vor der GV.
Für eine ausserordentliche Generalversammlung gilt eine
Einladungsfrist (unter Angabe der Traktanden) von mindestens 10 Tagen. Sie
muss einberufen werden:
– auf Beschluss des Vorstandes
– auf Verlangen von 15% der ordentlichen Mitglieder
– auf Verlangen einer Sektion.
Art. 15
Bei der Durchführung der Generalversammlung gilt:
a) Die mit dem Präsidium betraute(n) Person(en) führt
bzw. führen den Vorsitz, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin
oder der Vizepräsident, sofern diese Funktion besteht. Falls weder die
mit dem Präsidium betraute(n) Person(en), noch eine Vizepräsidentin
oder ein Vizepräsident den Vorsitz über die Versammlung führen
können, wird dieser durch den Vorstand bestimmt.
b) Die Generalversammlung stimmt nur über traktandierte
Geschäfte ab.
c) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
d) Statutenänderungen und der Beschluss über die
Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden.
Für alle anderen Entscheide genügt das einfache Mehr der Stimmenden.
Der Vorstand
Art. 16
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben von der Generalversammlung gewählten
und je einem von den Sektionen delegierten Mitgliedern. Die Anzahl der von
der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder muss diejenige
der von den Sektionen delegierten Vorstandsmitglieder übersteigen.
Die von der GV gewählten Vorstandsmitglieder sind ordentliche, die
von den Sektionen delegierten Vorstandsmitglieder sind ordentliche oder
ausserordentliche ZüPP-Mitglieder.
Art. 17
Sofern nur eine Person das Präsidium inne hat, bestimmt der Vorstand nebst
der KassierIn auch eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Art. 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Er stimmt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit haben die
ins Präsidium gewählten Vorstandsmitglieder den Stichentscheid;
sofern zwei Präsidiumsmitglieder unterschiedlich stimmen, hat die bzw.
der Amtsältere den Stichentscheid.
Art. 19
Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die maximale
Amtsdauer im selben Amt beträgt für alle Vorstandsmitglieder 4 Amtsperioden.
Art. 20
Der Vorstand ist strategisch führendes Organ des Verbands. Er setzt den/die
GeneralsekretärIn ein und ist ihm/ihr vorgesetzt. Die Aufgaben des
Vorstands sind insbesondere:
– Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
– Strategische Planung und Führung
sowie das Controlling
– Ausführung der ZüPP-Berufspolitik
und -Geschäfte
– Vertretung des ZüPP in der Öffentlichkeit
– Unterstützung und Koordination der
Sektionen
– Einsetzung von Kommissionen, welche dem
Vorstand Rechenschaft schulden
– Streichung von Mitgliedern, die nach
mehrmaliger Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen (siehe
Art. 9)
– Entscheidungen in Angelegenheiten, für
die gemäss Statuten kein anderes Organ zuständig ist.
Die Geschäftsstelle
Art. 21
Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Verbands im Auftrag
des Vorstandes. Der Generalsekretär / die Generalsekretärin
arbeitet im Angestelltenverhältnis für den ZüPP, ist für
den operativen Bereich zuständig und ist vorgesetzte Stelle für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
Die Sektionen
Art. 22
Mitglieder mit spezifischen Interessen können sich zu Sektionen innerhalb
des Verbandes zusammenschliessen. Die Gründung einer Sektion bedarf
der Zustimmung der Generalversammlung. Die Sektionen entscheiden
selber über die Kriterien zur Sektions-Zugehörigkeit und über
die entsprechenden Rechte und Pflichten der Sektionsmitglieder.
Art. 23
Sektionen können eigene Versammlungen durchführen, eigene Sektionsvorstände
wählen, zusätzliche eigene Beiträge erheben und über ein
eigenes Budget beschliessen. Alle Mitglieder des ZüPP haben Zutritt
zu und Antragsrecht an den Sektionsversammlungen, das Stimmrecht
ist aber den Sektionsmitgliedern vorbehalten.
Art. 24
Die Sektionen vertreten ihre Interessen in enger Koordination mit dem ZüPP-Vorstand.
Der Vorstand orientiert die Sektionen über alle Geschäfte, welche
diese direkt betreffen. Die Sektionen orientieren den ZüPP-Vorstand regelmässig über
ihre Tätigkeiten. Die Vertretung der Sektionen nach aussen erfolgt gemeinsam
mit dem ZüPP-Vorstand.
Die Kommissionen
Art. 25
Die Generalversammlung oder der Vorstand können Kommissionen einsetzen.
Deren Auftrag ist schriftlich zu formulieren. Die Kommissionen erstatten dem
sie einsetzenden Organ mindestens einmal jährlich oder spätestens
auf Ende ihres Mandates Bericht.
Die Mehrheit der Mitglieder jeder Kommission müssen ordentliche ZüPP-Mitglieder
sein, im übrigen unterliegt deren Zusammensetzung keinen Beschränkungen.
Der Vorstand hat das Recht, in alle Kommissionen eines seiner Mitglieder zu
entsenden.
Die RevisorInnen / Revisionsstelle
Art. 26
Die RevisorInnen bzw. die Revisionsstelle überprüfen die Jahresrechnung
und die Buchführung und stellen der GV Antrag. Sie haben jederzeit
das Recht, Einblick in alle dazu notwendigen Unterlagen zu nehmen.
Art. 27
Die Führung der Rechnung obliegt der Kassierin bzw. dem Kassier.
Art. 28
Die Finanzierung der Aktivitäten des ZüPP erfolgt aus Mitgliederbeiträgen,
Beiträgen Dritter, den Einnahmen aus Publikationen und Dienstleistungen
sowie aus dem Vereinskapital.
Art. 29
Für die Zusammenarbeit mit der FSP gilt:
a) Der ZüPP zieht die FSP bei, sobald die FSP durch
seine Tätigkeit direkt betroffen wird. Dies gilt auch für Projekte
von übergreifendem Interesse.
b) Der ZüPP haftet nicht für die Verpflichtungen
der FSP, ebensowenig haftet die FSP für die Verpflichtungen des ZüPP.
c) Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann
nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres derselben erfolgen.
d) Bei Konflikten zwischen dem ZüPP und FSP-Mitgliedern
sowie anderen Gliedverbänden der FSP anerkennt der ZüPP die
FSP als Schlichtungsinstanz.
e) Der ZüPP teilt der FSP seine Mitgliedermutationen,
Mutationen in Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit.
f) Während der Zusammenarbeit des ZüPP mit der
FSP dürfen die Art. 2, 6a, 8, 10, 29a–f nur mit Zustimmung der FSP
geändert werden.
Art. 30
Die Berufsordnung der FSP ist für alle ZüPP-Mitglieder verbindlich.
Beschwerden werden nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand geprüft.
Erweist sich eine beschwerde als berechtigt, stehen dem Vorstand folgende Massnahmen
zur Verfügung:
a) Verwarnung
b) Supervision mit Auflagen
c) Meldung an die FSP
d) Meldung an die kantonale Gesundheitsdirektion
e) Ausschluss gemäss Art. 9b.
In berechtigten Beschwerdefällen werden dem betroffenen Mitglied die Kosten
der Abklärung auferlegt.
*********
Die vorliegenden Statuten wurden am 1.11.1991 von der Gründungsversammlung
des ZüPP angenommen. Die Übergangsbestimmungen wurden nach der
Anerkennung des ZüPP durch die FSP am 8.5.1992 hinfällig. Zusätzlich
wurden die Statuten an den ordentlichen Generalversammlungen vom 20. November
1998, vom 29. Juni 2006 und vom 18. Juni 2009 geändert.