Kantonalverband der Zürcher
Psychologinnen und Psychologen ZüPP


Statuten



I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Art. 1
Unter dem Namen «Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen» (im folgenden abgekürzt ZüPP genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweize­rischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verband ZüPP ist als Kantonalverband ein von der Föderation der Schweizer Psychlog­innen und Psychologen (FSP) anerkannter Gliedverband. Der ZüPP arbei­tet mit der FSP zusammen.
Art. 3
Der Sitz des Verbandes befindet sich in Zürich.
Art. 4
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

II. Zweck

Art. 5
Der ZüPP bezweckt den Zusammenschluss und die Interessensvertretung der im Kanton Zürich tätigen oder wohnhaften PsychologInnen. Insbesondere strebt er an:
a)    Die Förderung der Psychologie als Beruf und Wissenschaft.
b)    Die Vertretung der verschiedenen Richtungen und Anwendungen der wissenschaftlichen Psychologie, insbesondere auch der Psychotherapie.
c)    Den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Psychologischen Hochschul­instituten sowie anderen Ausbildungsinstitutionen und den in Praxisfeldern tätigen PsychologInnen.
d)    Die Koordination mit öffentlichen und privaten Institutionen, welche PsychologInnen beschäftigen oder ausbilden.
e)    Massnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Anwendung der Psychologie sowie Schutz der KlientInnen vor Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
f)    Die koordinierte Interessensvertretung gegenüber öffentlichen und politischen Instanzen in allen Belangen der Psychologie, einschliesslich der Psychotherapie.
g)    Die Wahrnehmung und Erfüllung des gesellschaftlich-politischen Auftrags der Psycho­logie.
h)    Zusammenarbeit und Austausch unter den Mitgliedern sowie mit anderen Berufs­verbän­den.
i)    Aufklärung der Öffentlichkeit über psychologische Tätigkeitsbereiche und Dienst­leistun­gen.
j)    Förderung der qualifizierten Aus-, Fort- und Weiterbildung.

III. Mitgliedschaft

Art. 6
Mitglied des ZüPP kann werden, wer im Kanton Zürich wohnt, arbeitet oder an der Universität Zürich bzw. an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften studiert oder im Kanton Zürich gearbeitet hat und darüber hinaus eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a)    Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer dem FSP-Standard entspricht (Lizentiat / Master im Hauptfach Psychologie einer anerkannten Universität).
b)    Ausserordentliches Mitglied kann werden, wer dem FSP-Standard nicht entspricht, aber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
–          abgeschlossene Master-/ Diplom-Ausbildung in Psychologie an einer eindenössisch anerkannten Fachhochschule
–          Universitätsabschluss (Lizentiat/Master) in einem der Psychologie benachbarten Hauptfach mit Psycho­logie im Nebenfach.
–          InhaberIn einer Kantonalen Praxisbewilligung als PsychotherapeutIn, die auf der Musterverordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz beruht.
c)    Studentisches Mitglied kann werden, wer an der Universität Zürich oder an der Hoch­schule für Angewandte Psychologie HAP Psychologie im Haupt­fach studiert und im Studium weit fortgeschritten ist.
d)    Ehrenmitglied kann werden, wer sich um das Fach Psychologie oder den Berufs­stand der PsychologInnen besonders verdient gemacht hat. Über die Ehrenmit­gliedschaft entscheidet die Generalversammlung.
Alle Mitglieder, ausser den Ehrenmitgliedern bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag.

Art. 7
Aufnahmeanträge werden zu Handen des Vorstandes eingereicht, der darüber be­schliesst.
Positive Aufnahmebeschlüsse des Vorstandes werden allen Mitgliedern zur Kenntnis ge­bracht und gelten als ratifiziert, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Bekannt­mach­ung von einem ordentlichen Mitglied angefochten werden. Im Anfech­tungsfall entscheidet die Generalversammlung.
Bei ablehnendem Beschluss des Vorstandes entscheidet ebenfalls die General­versammlung, sofern dies von einem ordentlichen Mitglied verlangt wird.
Art. 8
Alle ordentlichen Mitglieder des ZüPP sind Mitglieder der FSP.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Kündigung durch das Mitglied mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung zu Han­den des Vorstandes.
b) bei Ausschluss auf Grund von Verstössen gegen die Berufsordnung gemäss Art. 30 oder bei gewichtigen Verstössen gegen die Interessen des Verbandes. Der Ausschluss wird von der Generalversammlung beschlossen.
c) bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz mehrmaliger Mahnung. Die Streichung von der Mitgliederliste ist in der Kompetenz des Vorstandes.
d) wenn bekannt wird, dass die Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erwirkt wurde.
Art. 10
Von der FSP ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus dem ZüPP ausgeschlossen.

IV. Organe

Art. 11
Die Organe des ZüPP sind:
–    die Generalversammlung
–    der Vorstand
–    die Geschäftsstelle
–    die Sektionen
–    die Kommissionen
–    die RevisorInnen.

Die Generalversammlung
Art. 12
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus ordentlichen, ausserordentlichen und studentischen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Das aktive Stimm- und Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Das Antragsrecht haben die ordentlichen und die ausserordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
Art. 13
Aufgaben der Generalversammlung sind:
–    Statutenänderungen
–    die Wahl des Präsidiums, welches sich aus einer bis zwei Personen zusammensetzt, und der übrigen Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme derjenigen, welche von den Sektio­nen delegiert werden
–    die Einsetzung von Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder
–    die Wahl der RevisorInnen bzw. der Revisionsstelle
–    die Genehmigung von Sektionsgründungen und der Beschluss Sektionen aufzulösen
–    die Wahl der FSP-Delegierten
–    die Wahl von Ehrenmitgliedern
–    die Genehmigung der Jahresberichte aller Organe des Verbandes
–    die Genehmigung des Budgets und der Rechnung sowie Festlegung der Mitglieder­beiträge
–    die Erteilung von Aufträgen an die Organe des ZüPP
–    der Beschluss über strittige Mitgliederaufnahmen
–    der Ausschluss von Mitgliedern
–    die Auflösung des Verbandes.
Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Das Datum der ordent­lichen Generalversammlung ist 8 Wochen vorher bekanntzugeben. Anträge müssen spätestens 6 Wochen vorher zu Handen des Vorstandes eingereicht werden; sie sind schriftlich zu be­gründen. Die Einladung unter Angabe der Traktanden erfolgt spätestens 2 Wochen vor der GV.
Für eine ausserordentliche Generalversammlung gilt eine Einladungsfrist (unter Angabe der Traktanden) von mindestens 10 Tagen. Sie muss einberufen werden:
–    auf Beschluss des Vorstandes
–    auf Verlangen von 15% der ordentlichen Mitglieder
–    auf Verlangen einer Sektion.
Art. 15
Bei der Durchführung der Generalversammlung gilt:
a)    Die mit dem Präsidium betraute(n) Person(en) führt bzw. führen den Vorsitz, im Verhin­derungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, sofern diese Funktion besteht. Falls weder die mit dem Präsidium betraute(n) Person(en), noch eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident den Vorsitz über die Versammlung führen können, wird dieser durch den Vorstand bestimmt.
b)    Die Generalversammlung stimmt nur über traktandierte Geschäfte ab.
c)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
d)    Statutenänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden. Für alle anderen Entscheide genügt das einfache Mehr der Stimmenden.

Der Vorstand
Art. 16
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben von der Generalversammlung gewählten und je einem von den Sektionen delegierten Mitgliedern. Die Anzahl der von der Generalversamm­lung gewählten Vorstandsmitglieder muss diejenige der von den Sektionen delegierten Vor­standsmitglieder übersteigen. Die von der GV gewählten Vorstandsmitglieder sind ordent­liche, die von den Sektionen delegierten Vorstands­mitglieder sind ordentliche oder ausser­ordentliche ZüPP-Mitglieder.
Art. 17
Sofern nur eine Person das Präsidium inne hat, bestimmt der Vorstand nebst der Kas­sierIn auch eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten. Der Vorstand regelt die Zeichnungs­berechtigung.
Art. 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er stimmt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit haben die ins Präsidium gewählten Vor­standsmitglieder den Stich­entscheid; sofern zwei Präsidiumsmitglieder unterschiedlich stimmen, hat die bzw. der Amtsältere den Stichentscheid.
Art. 19
Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die maximale Amtsdauer im selben Amt beträgt für alle Vorstandsmitglieder 4 Amtsperioden.
Art. 20
Der Vorstand ist strategisch führendes Organ des Verbands. Er setzt den/die General­sekretärIn ein und ist ihm/ihr vorgesetzt. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
–      Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
–      Strategische Planung und Führung sowie das Controlling
–      Ausführung der ZüPP-Berufspolitik und -Geschäfte
–      Vertretung des ZüPP in der Öffentlichkeit
–      Unterstützung und Koordination der Sektionen
–      Einsetzung von Kommissionen, welche dem Vorstand Rechenschaft schulden
–      Streichung von Mitgliedern, die nach mehrmaliger Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen (siehe Art. 9)
–      Entscheidungen in Angelegenheiten, für die gemäss Statuten kein anderes Organ zuständig ist.

Die Geschäftsstelle
Art. 21
Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Verbands im Auftrag des Vorstandes. Der General­sekretär / die Generalsekretärin arbeitet im Angestelltenverhältnis für den ZüPP, ist für den ope­rativen Bereich zuständig und ist vorgesetzte Stelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

Die Sektionen
Art. 22
Mitglieder mit spezifischen Interessen können sich zu Sektionen innerhalb des Ver­bandes zusammenschliessen. Die Gründung einer Sektion bedarf der Zustimmung der General­ver­sammlung. Die Sektionen entscheiden selber über die Kriterien zur Sektions-Zugehörigkeit und über die entsprechenden Rechte und Pflichten der Sektionsmitglieder.
Art. 23
Sektionen können eigene Versammlungen durchführen, eigene Sektionsvorstände wählen, zusätzliche eigene Beiträge erheben und über ein eigenes Budget beschliessen. Alle Mitglie­der des ZüPP haben Zutritt zu und Antragsrecht an den Sektions­versamm­lungen, das Stimmrecht ist aber den Sektionsmitgliedern vorbe­halten.
Art. 24
Die Sektionen vertreten ihre Interessen in enger Koordination mit dem ZüPP-Vorstand. Der Vorstand orien­tiert die Sektionen über alle Geschäfte, welche diese direkt betreffen. Die Sektionen orientieren den ZüPP-Vorstand regelmässig über ihre Tätigkeiten. Die Vertretung der Sektionen nach aussen erfolgt gemein­sam mit dem ZüPP-Vorstand.

Die Kommissionen
Art. 25
Die Generalversammlung oder der Vorstand können Kommissionen einsetzen. Deren Auftrag ist schriftlich zu formulieren. Die Kommissionen erstatten dem sie einsetzenden Organ mindestens einmal jährlich oder spätestens auf Ende ihres Mandates Bericht.
Die Mehrheit der Mitglieder jeder Kommission müssen ordentliche ZüPP-Mitglieder sein, im übrigen unterliegt deren Zusammensetzung keinen Beschränkungen. Der Vorstand hat das Recht, in alle Kommissionen eines seiner Mitglieder zu entsenden.

Die RevisorInnen / Revisionsstelle
Art. 26
Die RevisorInnen bzw. die Revisionsstelle überprüfen die Jahresrechnung und die Buch­führung und stellen der GV Antrag. Sie haben jederzeit das Recht, Einblick in alle dazu notwendigen Unterlagen zu nehmen.

V. Finanzen

Art. 27
Die Führung der Rechnung obliegt der Kassierin bzw. dem Kassier.
Art. 28
Die Finanzierung der Aktivitäten des ZüPP erfolgt aus Mitgliederbeiträgen, Beiträgen Dritter, den Einnahmen aus Publikationen und Dienstleistungen sowie aus dem Vereins­kapital.

VI. Zusammenarbeit mit der FSP

Art. 29
Für die Zusammenarbeit mit der FSP gilt:

a)    Der ZüPP zieht die FSP bei, sobald die FSP durch seine Tätigkeit direkt betroffen wird. Dies gilt auch für Projekte von übergreifendem Interesse.
b)    Der ZüPP haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP, ebensowenig haftet die FSP für die Verpflichtungen des ZüPP.
c)    Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des näch­sten Geschäftsjahres derselben erfolgen.
d)    Bei Konflikten zwischen dem ZüPP und FSP-Mitgliedern sowie anderen Glied­verbänden der FSP anerkennt der ZüPP die FSP als Schlichtungsinstanz.
e)    Der ZüPP teilt der FSP seine Mitgliedermutationen, Mutationen in Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit.
f)    Während der Zusammenarbeit des ZüPP mit der FSP dürfen die Art. 2, 6a, 8, 10, 29a–f nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.

VII. Berufsordnung (Ethische Richtlinien)

Art. 30
Die Berufsordnung der FSP ist für alle ZüPP-Mitglieder verbindlich. Beschwerden werden nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand geprüft. Erweist sich eine beschwerde als berechtigt, stehen dem Vorstand folgende Massnahmen zur Verfügung:
a) Verwarnung
b) Supervision mit Auflagen
c) Meldung an die FSP
d) Meldung an die kantonale Gesundheitsdirektion
e) Ausschluss gemäss Art. 9b.
In berechtigten Beschwerdefällen werden dem betroffenen Mitglied die Kosten der Abklärung auferlegt.

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Die vorliegenden Statuten wurden am 1.11.1991 von der Gründungsversammlung des ZüPP an­genommen. Die Übergangsbestimmungen wurden nach der Anerkennung des ZüPP durch die FSP am 8.5.1992 hinfällig. Zusätzlich wurden die Statuten an den ordentlichen Generalversamm­lungen vom 20. November 1998, vom 29. Juni 2006 und vom 18. Juni 2009 geändert.