ZÜPP

Lohnklage - Dezember 2019

Verlängerung der Verjährungsfrist

Im September 2019 haben wir darüber informiert, dass Angestellte beim Kanton Zürich aufgrund unserer beim Bundesgericht hängigen Lohnklage den Verjährungsunterbruch verlängern sollten. Dies ist insbeson- dere für diejenigen Personen relevant, welche ab Herbst 2014 oder im 2015 einen ersten Verjährungsunterbruch verlangt haben. Dieser Verjährungsunterbruch bewirkt, dass auch Lohnforderungen, welche weiter als fünf Jahre zurückliegen, bei einem positiven Entscheid des Bundesgerichts noch eingefordert werden können. Die Verlängerung des Verjährungsunterbruchs muss so eingereicht werden, dass dieser nahtlos an den ersten Unterbruch anschliesst. Es ist jedoch auch möglich, weiterhin neu einen Verjährungsunterbruch einzugeben. Die entsprechende Anleitung mit einer Briefvorlage befindet sich auf unserer Website.

 

Situation bei öffentlich-rechtlichen Institutionen

Angestellte bei den verselbständigten öffentlich-recht- lichen Institutionen wie der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK), der ipw Winterthur, des Kantonsspitals Winterthur und der Universität Zürich müssen den Verjährungsunterbruch direkt an die eigenen Personalabteilungen eingeschrieben schicken. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat uns im Herbst darauf hingewiesen. Sie leitet die fälschlicherweise an sie adressierten Schreiben an die zuständigen Stellen weiter und hat uns versichert, dass dadurch keine Ansprüche verloren gehen. Dies betrifft alle veränderten Zuständigkeiten seitens des Kantons.

 

Schreiben der PUK: befristeter Verzicht der Einrede

Wie wir inzwischen erfahren haben, hat die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) allen Personen, die ei- nen Verjährungsunterbruch eingereicht haben, einen eingeschriebenen Brief mit dem Betreff „Befristeter Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung“ geschickt. In dem Brief erklärt sich die PUK bereit, im Falle eines positiven Urteils bis 30 Tage nach Vorliegen des Urteils, jedoch längstens bis am 31. Juli 2022, „auf eine Einrede“ zu verzichten, was soviel heisst, wie die Verjährungsunterbrüche zu akzeptieren. Zur Zeit müssen die Empfänger(inn)en des Briefs nichts unternehmen.

 

Urteil im ersten Halbjahr 2020 erwartet

Das Bundesgericht hat inzwischen eine erste Vernehmlassung durchgeführt, deren Antworten unsere Anwältin kommentiert hat. Wir rechnen mit einem Bundesgerichtsurteil im ersten Halbjahr 2020 und sind bereits an den Vorbereitungen, um bei einem positiven Entscheid alle betroffenen Personen um- gehend informieren zu können. In diesem Fall geht es darum, die entsprechenden Verjährungsunterbrüche nochmals anzumelden, insbesondere bei der PUK innerhalb der geforderten 30 Tage. Für die potenziellen Lohnnachforderungen werden dann umfassende Verhandlungen mit allen betroffenen Stellen des Kantons und den öffentlich-rechtlichen Institutionen notwendig, bei denen sich der ZüPP entsprechend einbringen wird. Für den Fall eines negativen Urteils klären wir bereits heute mögliche Vorgehensweisen ab, wie wir Einfluss auf Stellenbeschreibungen, Lohneinreihungen und Richtpositionsumschreibungen nehmen können.

Gerne stehen wir Euch für allfällige Fragen zur Verfügung. Für uns ist es wichtig zu wissen, wer den Verjährungsunterbruch verlängert oder neu eingibt. Bitte teilt uns das doch kurz an info@zuepp.ch mit.