ZÜPP

Psychotherapie in eigener Praxis

Selbstständig tätige Psychotherapeut(inn)en bilden eine wichtige Interessengruppe innerhalb unseres Verbandes. Der ZüPP gibt seinen Mitgliedern Auskunft zu den erforderlichen Bewilligungen im Kanton Zürich. Die Tätigkeit als selbständige Psychotherapeut(in) erfordert eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich. Für die Abrechnung mit der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die ab 1. Juli 2022 für Psychotherapeut(inn)en mit ärztlicher Anordnung möglich ist, wird eine zusätzliche kantonale Zulassung benötigt.

Geschützte Berufsbezeichnung Psychotherapeut(in)

Laut PsyG Art. 5-10 dürfen in der Schweiz nur Personen die Berufsbezeichnung Psychotherapeut(in) führen, die nach dem Hochschulstudium auf Masterstufe in Psychologie eine eidgenössisch anerkannte Weiterbildung in Psychotherapie absolviert haben. Über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse und Weiterbildungstitel befindet die Psychologieberufekommission (PsyKo) des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Eine eidgenössich anerkannte Weiterbildug ist Psychotherapie ist die Voraussetzung für den Erhalt einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung (PsyG, Art. 24).

Kantonale Berufsausübungsbewilligung

Selbstständige Psychotherapeut(inn)en benötigen eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, da sie den Beruf der psychologischen Psychotherapie fachlich eigenverantwortlich gegen Entgelt ausüben. Eine Berufsausübungsbewilligung ist auch erforderlich, wenn sie zwar im Namen und auf Rechnung einer anderen Person (z.B. einer Einzelunternehmung oder einer GmbH), jedoch fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchten. Die Berufsausübungsbewilligung wurde früher Praxisbewilligung genannt. Diese Bewilligungspflicht ist eine gesundheitspolizeiliche Vorgabe des Kantons Zürich und gilt unabhängig davon, ob die erfolgte psychotherapeutische Behandlung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet wird.

Abrechnung über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Anordnungsmodell)

Ab dem 1. Juli 2022 können psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche die eidgenössischen Anforderungen erfüllen und eine kantonale Zulassung haben, auf Grundlage einer vorherigen ärztlichen Anordnung ihre Tätigkeit selbständig ausüben und ihre Leistungen über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen.

Die reguläre Anordnungsbefugnis ist beschränkt auf Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin, für psychosomatische Medizin sowie auf Psychiaterinnen und Psychiater. Kriseninterventionen oder Kurztherapien für Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen, bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation können einmalig für maximal 10 Sitzungen durch jede Person mit einem Facharzttitel – aus allen medizinischen Fachrichtungen – angeordnet werden.

OKP-Zulassung im Kanton Zürich beantragen

Psychologische Psychotherapeut(inn)en brauchen eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich. Die Anforderungen für den eidgenössischen Psychotherapie-Weiterbildungstitel bleiben unverändert, wobei es neu für die Zulassung zur selbständigen Abrechnung über die Grundversicherung ein zusätzliches, drittes Jahr klinische Praxis in einer Weiterbildungsstätte braucht, wie sie auch für den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie bestimmt sind - das heisst für die Psychotherapie mit Erwachsenen in einer Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C (neu seit Dez.22), für die Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen in einer der Kategorien A, B oder C (siehe SIWF-Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten). Für psychologische Psychotherapeut(inn)en, die vor dem 1. Juli 2022 bereits die eidgenössische Anerkennung hatten und psychotherapeutisch arbeiten, gelten Übergangsbestimmungen: Sie müssen per 1.7.2022 drei Jahre psychotherapeutische Praxis mit Supervision nachweisen; die Anforderungen der Weiterbildungsstätte entfallen.

Jede(r) Psychotherapeut(in), die/der zur Grundversicherung zugelassen werden möchte und selbstständig auf eigene Rechnung arbeiten wird, muss ein Gesuch beim Kanton eingeben. Dieses Gesuch muss zusätzlich zur Berufsausübungsbewilligung (auch Praxisbewilligung genannt) gestellt werden. Für Organisationen der psychologischen Psychotherapie gibt es ein separates Gesuchsformular. Der ZüPP hat zum Ausfüllen des Fomulars eine Anleitung erstellt (siehe unten). Das Gesuch darf gemäss den Angaben des Kantons Zürich maximal 3 Monate vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme eingegeben werden. Die Bearbeitungsfrist liegt bei 8 Wochen. Die Zulassungsanträge werden nach Eingangsdatum der Unterlagen bearbeitet. 

Um den administrativen Prozess zu beschleunigen, werden positive Zulassungsentscheide den Gesuchstellenden vorab per E-Mail mitgeteilt und die Verfügung erst später nachgesendet. Mit der Vorabbestätigung per E-Mail können die Gesuchstellenden bereits bei der SASIS AG eine ZSR-Nummer beantragen. Rechtzeitig eingereichte Zulassungsgesuche werden zudem ungeachtet der Verzögerungen per angegebenem Beginn der Tätigkeit verfügt und ermöglichen damit eine Abrechnung der Tätigkeit zulasten der OKP ab diesem Datum (vorausgesetzt der Antrag zur OKP-Zulassung wird nicht abgelehnt). Der Kanton Zürich verlangt eine Gebühr von 600 Franken für die OKP-Zulassung.

 

ZSR-Nummer bei der SASIS AG beantragen

Für die Abrechnung mit der OKP benötigen Psychotherapeut(inn)en eine ZSR-Nummer, die bei der SASIS AG beantragt wird. Für die Zuteilung einer ZSR-Nummer wird auch eine Bestätigung der selbstständigen Tätigkeit mit einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sowie die GLN-Nummer benötigt. Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen.

Die Global Location Number (GLN) kann bei RefData abgefragt und beantragt werden. Sie ist auch im Psychologieberuferegister verfügbar. Eine bereits erteilte UID kann beim Bundesamt für Statistik abgefragt werden. Wer noch keine UID besitzt, wird diese mit der Bestätigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch eine Ausgleichskasse oder beim Eintrag als Einzelunternehmen ins Handelsregister erhalten. Die UID kann bis spätestens drei Monate nach Beginn der ZSR-Nummer nachgereicht werden.
 

Anordnung und Fallbeurteilung nach 30 sitzungen

Anordnungsbefugt sind Ärztinnen und Ärzte mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinderpsychiatrie und -psychotherapie, in Kinder- und Jugendmedizin oder Ärztinnen und Ärzte mit interdisziplinärem Schwerpunkt Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM) der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin.

Handelt es sich um Leistungen zur Krisenintervention oder um Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation, darf psychologische Psychotherapie von Ärztinnen und Ärzten aller Fachrichtungen mit einer Beschränkung auf zehn Sitzungen angeordnet werden.

Die Anzahl Sitzungen in der Anordnung ist auf 15 Sitzungen limitiert. Nach einem Informationsaustausch mit der anordnenden ärztlichen Fachperson sind weitere 15 Sitzungen möglich. Danach wird eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig. Vor der 30. Sitzung informiert der psychologische Psychotherapeut oder der Patient die erst anordnende Ärztin, falls eine Fortsetzung der Behandlung als notwendig erachtet wird.

Um eine Fortführung der Behandlung zu beantragen, ist auf Basis des Berichts der psychologischen Psychotherapeutin oder -therapeuten eine Beurteilung eines Facharztes für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie nötig (die auch aufgrund eines reinen Aktenstudiums erfolgen kann), die dann dem Antrag der erstanordnenden Ärztin zuhanden der Vertrauensärztin der Krankenkasse beigelegt werden muss. Die Vertrauensärztin überprüft den Antrag und stellt der Versicherung einen eigenen Antrag, ob und für welche Dauer die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann. Für Psychotherapien, die durch Fachärzte und Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder mit einem interdisziplinären Schwerpunkttitel Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM angeordnet wurden, ist keine zusätzliche Fallbeurteilung notwendig (vgl. BAG-FAQ, Punkt 2 unten).

Die Versicherung muss den Patienten und die erstanordnende Ärztin innert 15 Tagen nach Antragseingang beim Vertrauensarzt über den Entscheid betreffend Fortsetzung der psychologischen Psychotherapie informieren.

Der ZüPP setzte sich für entsprechende Anlaufstellen für die psychiatrische Fallbeurteilung im Kanton Zürich ein (siehe Link mit Kontaktangaben unten).


Tarif und Rechnungsstellung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den provisorischen Tarif für psychologische Psychotherapie auf 2.58 Franken pro Minute festgelegt (154.80 Franken für 60 Minuten). Mit dem Regierungsratsbeschluss des Kantons Zürich gilt auch die neue Tarifstruktur in der Version vom 7. Juni 2022. Der provisorische Tarif gilt unpräjudiziell bis zum Vorliegen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Tarifvertrags oder bis zur Festsetzung von Tarifen, falls die Vertragsverhandlungen scheitern. Relevant ist neben dem Tarif insbesondere die neue Tarifstruktur, da damit alle Leistungen abgerechnet werden können, auch solche in Abwesenheit.

Für Versicherte von HSK (Helsana, KPT und Sanitas) kann die Rechnungsstellung ab dem 1. Juli gemäss Tier payant erfolgen, d.h. mit Rechnungsstellung an die Krankenkassen. Wir rechnen damit, dass dies seitens der FSP mit den anderen Versicherern auch bald geklärt sein wird. Das Anordnungsformular wird mit der Rechnung der Krankenkasse eingereicht.

Auch der ZüPP empfiehlt den Beitritt zum HSK-Tarifvertrag, da eine möglichst grosse Unterstützung durch viele Mitglieder der gefundenen Tariflösung noch mehr Gewicht verleiht. Ausserdem garantiert er, dass Leistungen von Personen in Weiterbildung mit den angeschlossenen Krankenkassen abgerechnet werden können. Der Beitritt ist für ZüPP- und FSP-Mitglieder kostenlos. Auch Psychologische Organisationen können dem Tarifvertrag beitreten, wobei für diese eine kleine jährliche Gebühr anfallen wird.

Für die Leistungsabrechnung mit den Krankenkassen stehen verschiedene Software-Lösungen zur Verfügung. Neben der Ärztekasse, mit der die FSP einen Vertrag abgeschlossen hat, gibt es zum Beispiel die Praxissoftware Psyfile oder PsyQOS

Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung

Gemäss dem Tarifvertrag mit HSK (Helsana, KPT und Sanitas) können zugelassene Psychotherapeut(inn)en, Organisationen der psychologischen Psychotherapie sowie Spitalambulatorien die Leistungen von Psycholog(inn)en, welche nachweislich klinische Erfahrung im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Weiterbildung erwerben, mit einem Abzug von 10% verrechnen. Dafür ist der Beitritt zum HSK-Tarifvertrag notwendig.

Die FSP führte zudem anfangs 2023 eine Umfrage bei den Santésuisse-Krankenkassen durch, welche teilweise eine Vergütung dieser Leistungen von Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung zusicherten, jedoch unter Vorbehalt des hängigen Gerichtsverfahrens, welches die Santésuisse verursachte. Auch die CSS-Versicherung führt auf ihrer Webseite eine entsprechende Kostenübernahme mit Vorbehalt auf. Deshalb bestehen hier grössere Rückforderungsrisiken durch die Krankenkassen.

Die Beschäftigung von Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung ist im Kanton Zürich bei fachlich verantwortlichen Psychotherapeut(inn)en in eigener Praxis, in Organisationen der Psychologischen Psychotherapie oder in Kliniken möglich (§ 8 PPsyV). Es steht Psychotherapeut(inn)en frei, sich zu Organisationen zusammenzuschliessen oder selbstständig auf eigene Rechnung tätig zu sein. Im Unterschied zu den Ausführungen des BAG („Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des KVG zu Leistungserbringern") verlangt der Kanton Zürich für Organisationen der Psychologischen Psychotherapie dabei jedoch keine Rechtsform als juristische Person.

Die Beschäftigung von Psycholog(inn)en in Weiterbildung erfordert im Kanton Zürich weiterhin eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung (Gesuchsformular unselbstständige Psychotherapie). Die beschäftigte Person muss nach dem Hochschulabschluss in Psychologie über 150 Lektionen Theorie und 70 Sitzungen Selbsterfahrung im Rahmen eines Weiterbildungsganges besucht haben.

Auch die Beschäftigung von Psychotherapeut(inn)en mit einem Fachtitel, die noch nicht über die erforderlichen drei Jahr an klinischer Erfahrung für die OKP-Zulassung verfügen, müssen der Gesundheitsdirektion des Kantons gemeldet werden,  mit dem Gesuchsformular unselbstständige Psychotherapie oder per E-Mail, falls diese über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.

Gemäss der FSP müssen Psychotherapeut(inn)en, die Personen in Weiterbildung beschäftigen, über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in psychologischer Psychotherapie (mindestens 50%-Pensum) nach eigenem Psychotherapiefachtitel verfügen. Die Kriterien zur Voraussetzung für die Anstellung von Personen in Weiterbildung wurden von den drei Psyverbänden ASP, FSP und SBAP gemeinsam erstellt. Sie gelten für ihre Mitglieder verbindlich und sind jederzeit durch die Krankenkassen überprüfbar. Als Personen in Weiterbildung gelten alle Personen, die eine akkreditierte Weiterbildung zur Psychotherapie absolvieren oder wenn sie bereits eidg. anerkannte Psychotherapeuten sind, das dritte klinische Jahr gemäss Art. 50c lit b KVV noch absolvieren.

Der ZüPP wird sich gemeinsam mit der FSP dafür einsetzen, dass zukünftig möglichst viele Weiterbildungsplätze mit entsprechenden Anstellungsbedingungen in den Institutionen im Kanton Zürich für die klinische Erfahrung zur Verfügung stehen.

Abrechnung über die Zusatzversicherung oder andere Kostenträger

Bezüglich der Situation bei den Zusatzversicherungen verweisen wir auf die Informationen der FSP. Es gibt inzwischen Zusatzversicherungen, die keine Leistungen mehr übernehmen und auf einer OKP-Abrechnung mittels Anordnung bestehen. Patient(inn)en sollten vor der Behandlung - auch bei Fortsetzung einer Behandlung - sich von der Zusatzversicherung schriftlich bestätigen lassen, dass diese die Kosten weiterhin übernehmen werden. Die Situation scheint auch bei vielen Zusatzversicherungen noch unklar zu sein. Falls die Zusatzversicherung die Kosten nicht übernimmt, müssen die Patient(inn)en die Kosten selbst tragen. Falls die Zusatzversicherung unrechtmässig die Leistung verweigert, kann eine Beschwerde bei der Ombudsstelle der Krankenversicherung erhoben werden.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind auf jeden Fall verpflichtet, Patientinnen und Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass die Therapie auch von der Grundversicherung finanziert werden kann, sofern eine ärztliche Anordnung besteht. Dies gilt auch für bestehende Patientinnen und Patienten.

Die Invalidenversicherung, IV, bezahlt Psychotherapien bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, wenn die Therapie unmittelbar der Eingliederung ins Erwerbsleben oder der Behandlung von Geburtsgebrechen dient. Das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, hat dazu mit den Verbänden FSP, ASP und SBAP einen Vertrag ausgehandelt, welcher die Kostenübernahme regelt. Wer dies beanspruchen will, muss diesem Tarifvertrag beitreten und sich anschliessend auf der BSV-Liste eintragen lassen.

Im Kanton Zürich werden Therapiekosten von der Opferhilfe übernommen, wenn jemand Opfer einer Gewalttat im Sinne von Artikel 1 des Opferhilfegesetzes (OHG) geworden ist, oder als nahe Angehörige oder naher Angehöriger ebenfalls sehr stark betroffen ist und die Gewalttat Grund für die Therapiebedürftigkeit der gesuchstellenden Person ist (Details siehe in den Richtlinien der Opferhilfe des Kantons Zürich).

ZüPP-PsyFinder und BAG-Psychologieberuferegister

Der ZüPP gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, sich kostenlos im ZüPP-Psyfinder zu registrieren. Dieser ermöglicht es Personen, die psychologische Beratung oder eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten suchen, einfach und schnell eine qualifizierte Fachperson im Kanton Zürich zu finden. Die Anleitung zur Registration gibt es im Mitgliederbereich.

Alle psychologischen Psychotherapeut(inn)en sind im Psychologieberuferegister, PsyReg, des BAG mit persönlichen und beruflichen Angaben gelistet. Der ZüPP empfiehlt, die im PsyReg zur eigenen Person und beruflichen Qualifizierung vorhandenen Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Praxisräume und Geschäftsführung

Ausschreibungen für psychologische Praxisräume nimmt die ZüPP-Geschäftsstelle gern per E-Mail entgegen und veröffentlicht sie auf dem Marktplatz. Für Mitglieder ist dieser Service gratis. Die FSP hat hilfreiche Dokumente für die selbstständige Geschäftsführung in ihrem Mitgliederbereich publiziert.