ZÜPP

Berufspolitik - März 2021

Lohnklage – eine never ending Story?

Nachdem das Bundesgericht letztes Jahr unsere Beschwerde teilweise gutgeheissen hatte, lehnte das Verwaltungsgericht unsere Lohnklage kürzlich erneut ab. Wir reichten wiederum Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Seit November 2014 schon beschäftigt uns die Lohnklage gegen die Einreihung der kantonal angestellten Psycholog(inn)en mit abgeschlossener Weiterbildung in Lohnklasse 19. Wir verlangen mindestens Lohnklasse 20. Im Mai 2019 hatte das Verwaltungsgericht unsere Eingabe abgelehnt. Die mangelhafte Begründung des Entscheides überraschte uns. Wir waren deshalb nicht bereit, das Urteil zu akzeptieren und reichten nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der FSP Beschwerde beim Bundesgericht ein. Im Februar 2020 beurteilte das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts teilweise als willkürlich und hob ihn auf. Es forderte dieses zu einer erneuten Überprüfung insbesondere im Kriterium Berufserfahrung auf.

Im Januar 2021 hat nun das Verwaltungsgericht unsere Klage erneut abgelehnt. Sie begründete ihr Urteil damit, dass für Psychotherapiestellen in Lohnklasse 19 keine Berufserfahrung verlangt werde und deshalb der entsprechende Arbeitswert richtigerweise der Lohnklasse 19 entspreche. Diese Argumentation ist unserer Ansicht nach willkürlich, da im Stellenprofil unseres Beschwerdeführers mehrere Jahre Berufserfahrung verlangt werden und diese Anforderung auch der Richtpositionsumschreibung der Lohnklasse 19 für psychologische Anstellungen mit Therapietätigkeit entspricht. Die richtige Berücksichtigung der Berufserfahrung würde den Arbeitswert jedoch auf eine Einstufung in Lohnklasse 20 erhöhen, dies analog zu verschiedenen männlich definierten Berufen wie Ingenieur, Revisor und Steuerkommissär, welche trotz geringerer Anforderungen in Lohnklasse 20 eingereiht sind. Diese Diskriminierung der Psycholog(inn)en hat das Verwaltungsgericht bis anhin leider – trotz Aufforderung durch das Bundesgericht – auch in seinem letzten Entscheid nicht geprüft.

Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts ist für uns nicht nur willkürlich, sondern völlig unverständlich. Deshalb haben wir erneut Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Wir werden uns also weiterhin in Geduld üben müssen und erwarten den neuen Entscheid des Bundesgerichts gegen Ende 2021.

 

Unterbruch der Verjährungsfrist lohnt sich weiterhin

Da sich das Urteil weiter verzögert, ist der Unterbruch der Verjährungsfrist für Psycholog(inn)en im öffentlichen Dienst nach wie vor sehr wichtig. Dieser Verjährungsunterbruch bewirkt, dass auch Lohnforderungen, welche weiter als fünf Jahre zurückliegen, bei einem positiven Entscheid des Gerichts noch eingefordert werden könnten. Die Verlängerung des Verjährungsunterbruchs muss so eingereicht werden, dass dieser nahtlos an den ersten Unterbruch anschliesst. Wer also beispielsweise am 15. April 2016 die Verjährung mit der Eingabe der Forderung an den Arbeitgeber unterbrochen hat, muss dies spätestens am 13. April 2021 erneut tun, damit der Brief fünf Jahre nach dem ersten Unterbruch beim Arbeitgeber eintrifft. Die entsprechende Anleitung mit einer Briefvorlage befindet sich hier.