ZÜPP

Berufspraxis - März 2023 (aktualisiert Juli 2023)

Beschäftigung von Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung

Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung können in Einzelpraxen und psychologischen Organisationen angestellt werden. Angehende Psychotherapeut(inn)en müssen einen Teil ihrer Erfahrung auch weiterhin in diesem Setting erwerben können - als Ergänzung zur Tätigkeit in SIWF-Kliniken, welche im Umfang von mindestens 12 Monaten für die spätere OKP-Zulassung erforderlich ist.

Mit dem HSK-Tarifvertrag können die Leistungen der Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung mit der OKP abgerechnet werden. Der ZüPP hat die rechtlichen Grundlagen im Kanton Zürich bezüglich den erforderlichen Bewilligungen im Detail abgeklärt.

Erforderliche Berufserfahrung für die weiterbildenden Psychotherapeut(inn)en

Gemäss den Berufsverbänden FSP, SBAP und ASP müssen weiterbildende psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine dreijährige berufliche Praxis (zu mind. 50 Prozent) seit Titelerlangung vorweisen können Es können maximal 100 Stunden pro Woche an angestellte psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen «verteilt» werden.

Leistungsübernahme durch die Krankenkassen

Nach einem Beitritt zum HSK-Tarifvertrag ist die Abrechnung durch die zur OKP-zugelassene Psychotherapeut(inn)en oder Organisationen der Psychologischen Psychotherapie möglich. Mit einem Abzug von 10 Prozent auf dem provisorischen Tarif von 2.58 Franken pro Minute können damit die Leistungen von angestellten PsychotherapeutInnen in Weiterbildung bei der Helsana, Sanitas und KPT abgerechnet werden. Dies erfordert eine entsprechende Triagierung der Fälle.

Die FSP führte zudem anfangs 2023 eine Umfrage bei den Santésuisse-Krankenkassen durch, welche teilweise eine Vergütung dieser Leistungen von Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung zusicherten, jedoch unter Vorbehalt des hängigen Gerichtsverfahrens, welches die Santésuisse verursachte. Offensichtlich stellen sich verschiedene Santésuisse-Krankenkassen auf den Standpunkt, dass sie nur Leistungen von Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung (unter Vorbehalt) übernehmen, wenn diese in einer Organisation der Psychologischen Psychotherapie beschäftigt sind. Sollen diese Leistungen abgerechnet werden, muss deshalb eine Organisation der Psychologischen Psychotherapie gegründet und eine entsprechende OKP-Zulassung für die Organisation bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragt werden.  

Erforderliche Bewilligungen im Kanton Zürich

Die Beschäftigung von Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung ist im Kanton Zürich bei fachlich verantwortlichen Psychotherapeut(inn)en in eigener Praxis, in Organisationen der Psychologischen Psychotherapie oder in Kliniken möglich (§ 8 PPsyV). Es steht Psychotherapeut(inn)en frei, sich zu Organisationen zusammenzuschliessen oder selbstständig auf eigene Rechnung tätig zu sein. Im Unterschied zu den Ausführungen des BAG („Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des KVG zu Leistungserbringern") verlangt der Kanton Zürich für Organisationen der Psychologischen Psychotherapie dabei jedoch keine Rechtsform als juristische Person.
 

a) Anstellung bei einem/-er fachlich verantwortlichen Psychotherapeut(in) in eigener Praxis

Die Anstellung von Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung erfordert im Kanton Zürich eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Die beschäftigte Person muss nach dem Hochschulabschluss in Psychologie über 150 Lektionen Theorie und 70 Sitzungen Selbsterfahrung im Rahmen eines Weiterbildungsganges besucht haben. Eine fachlich verantwortliche Person darf maximal 6 Personen beaufsichtigen, davon dürfen höchsten 4 Personen in Weiterbildung sein (§ 10 PPsyV). 

Die Abrechnung der Leistungen der Psychotherapeut(in) in Weiterbildung mit der OKP erfolgt über die OKP-Zulassung der fachlich verantwortlichen Psychotherapeut(in), wobei die Leistungsübernahme nur mit dem HSK-Tarifvertrag zugesichert ist. Häufig wird die Rechtsform eines Einzelunternehmens gewählt, wobei aus Risikoabwägungen und allfälligen Rückforderungen seitens der Krankenkassen die Gründung einer Organisation als juristische Person (z.B. GmbH, AG) empfehlenswert sein kann.

Bemerkung: das "Merkblatt unselbständige Psychotherapie" des Kantons Zürich ist noch nicht aktualisiert und enthält noch die alten Angaben zur Anstellung im Delegationsverhältnis bei Ärzt(inn)en.


b) Anstellung in einer Organisation der Psychologischen Psychotherapie

Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung können in einer Organisation der Psychologischen Psychotherapie beschäftigt werden. Für diese Beschäftigungsverhältnisse muss im Kanton Zürich eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung eingeholt werden. Die beschäftigte Person muss nach dem Hochschulabschluss in Psychologie über 150 Lektionen Theorie und 70 Sitzungen Selbsterfahrung im Rahmen eines Weiterbildungsganges besucht haben. Organisationen der Psychologischen Psychotherapie benötigen keine Betriebsbewilligung im Kanton Zürich, sondern nur eine kantonale Zulassung zur Abrechnung mit der OKP. 

Bemerkung: das "Merkblatt unselbständige Psychotherapie" des Kantons Zürich ist noch nicht aktualisiert und enthält noch die alten Angaben zur Anstellung im Delegationsverhältnis bei Ärzt(inn)en. 

Der Kanton Zürich verlangt für die OKP-Zulassung einer Organisation der Psychologischen Psychotherapie keine spezifische Rechtsform. Gemäss Auffassung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich steht es den Leistungserbringenden frei, ihre Rechtsform selbst festzulegen. Da es beim Antrag der ZSR-Nummer bei der SASIS ohne Rechtsform als juristische Person auch schon zu Problemen kam - und auch aus Risikoabwägungen und allfälligen Rückforderungen durch die Krankenkassen - ist es aus Sicht des ZüPP in der Regel sinnvoll, die Rechtsform einer juristischen Person zu wählen (z.B. GmbH, AG). Eine Übersicht zur Wahl einer Rechtsform für eine Organisation der Psychologischen Psychotherapie sind im FSP-Praxisleitfaden oder hier aufgeführt. 

FSP-Vorlagen für Arbeitsverträge

Die Musterarbeitsverträge der FSP enthalten alle wichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses.

Zwischenstand auf politischer Ebene (Stand März 2023)

Wie die FSP kürzlich informierte, lehnt das Bundesamt für Gesundheit die Aufsichtsbeschwerde der Psy-Verbände zu Personen in Weiterbildung ab. Die Aufsichtsbehörde begründet die Ablehnung mit dem laufenden Gerichtsverfahren der Santésuisse vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nun liegt es am Parlament und dem Bundesrat, die Initiative zu ergreifen. Die Vergütungspflicht von Leistungen, die von Personen in Weiterbildung erbracht werden und über ihre Aufsichtsperson abgerechnet werden, ist heute nicht ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Sie entspricht im Gesundheitswesen aber einer gelebten Rechtspraxis, die für Assistenzpsychotherapeut(inn)en und Assistenzärzt(inn)en gleichermassen gilt.