ZÜPP

Berufspraxis - Dezember 2020

Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich - unklare Situation

Im März-Newsletter 2019 haben wir informiert, dass das neue Gesundheitsberufegesetz (GesBG) des Bundes, welches am 1. Februar 2020 in Kraft gesetzt wurde, Auswirkungen auf die Tätigkeit der psychologischen Psychotherapeut(inn)en hat, welche in kantonalen, öffentlich-rechtlichen Institutionen (Kliniken, Ambulatorien etc.) angestellt sind. Weiter:

"Die Änderungen im GesBG haben Anpassungen im Psychologieberufegesetz (PsyG) notwendig gemacht, so wird im PsyG für die psychotherapeutische Berufsausübung die Spezifizierung «privatwirtschaftlich» gestrichen. Es bleibt die Umschreibung «in eigener fachlicher Verantwortung». Das bedeutet, dass alle Psychotherapeut(inn)en, welche in Kliniken in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten bzw. nicht einer fachlichen Aufsicht unterstellt sind (wie z.B. Assistenzpsycholog(inn)en), neu eine kantonale Berufsausübungsbewilligung benötigen werden, wie dies zukünftig auch für Ärztinnen und Ärzte der Fall sein wird. Bisher war diese Bewilligung nur für Psychotherapeut(inn)en sowie Ärztinnen und Ärzte erforderlich, welche in einer privaten Praxis tätig waren. "

Im Dezember 2019 haben wir dann ergänzend festgestellt, dass im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich die selbständige Berufsausübung bereits ohne Unterscheidung zwischen privatwirtschaftlich und öffentlich-rechtlich geregelt gewesen sei (Auskunft der Rechtsstelle des Kantonsarztes). Die Anpassung auf Bundesebene habe keine Auswirkung auf die Bewilligungspflicht für psychologische Psychotherapeut(inn)en in öffentlich-rechtlichen Anstellungen im Kanton Zürich.

Wir liessen diese widersprüchliche Aussage in den letzten Wochen nochmals durch die FSP Rechtsabteilung bei der Zürcher Gesundheitsdirektion abklären. Offenbar ist doch nicht alles so klar, wie die Gesundheitsdirektion dies bisher darstellte, wenn sie antwortet:

"Bisher vertrat der Kanton Zürich die Ansicht, dass (eine Berufsausübungsbewilligung für öffentlich-rechtlich angestellte psychologische Psychotherapeut*innen) nicht notwendig sei. Eine Änderung der Vollzugspraxis ist aktuell Gegenstand einer Überprüfung. Ob und wann eine allenfalls geänderte Vollzugspraxis angewendet wird, können wir zurzeit nicht sagen. Selbstverständlich stellen wir jedoch sämtlichen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, welche die Voraussetzungen erfüllen, eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung aus."

Empfehlung des ZüPP

Was die Aussage der Gesundheitsdirektion nun für die Psychotherapeut*innen in den kantonalen Institutionen bedeutet, ist schwierig zu beurteilen. Der ZüPP empfiehlt jedoch denjenigen Mitgliedern, welche in Betracht ziehen, sich in den nächsten Jahren selbständig zu machen, bereits jetzt eine Bewilligung für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung zu beantragen. Dadurch stellen sie sicher, dass allfällige höhere Anforderungen für die Bewilligung und die zukünftige Abrechnung über die Grundversicherung (Anordnungsmodell) nicht relevant werden. Die Kosten betragen 1'000 Franken.

Der ZüPP wird jedenfalls mit Unterstützung des Rechtsdiensts der FSP im Frühling 2021 bei der Gesundheitsdirektion nachhaken, ob und wie nun die Vollzugspraxis beim Kanton Zürich angepasst wird.