ZÜPP

Berufspraxis - Dezember 2022

Anordnungsmodell in der Praxis

Die Übergangsphase seit der Einführung des Anordnungsmodells endet bald, und ab anfangs Jahr können keine psychologischen Psychotherapien mehr im Delegationsmodell mit TARMED abgerechnet werden. Für alle zugelassenen Psychotherapeut(inn)en oder entsprechenden Organisationen gilt der provisorische PsyTarif. Organisationen, die nicht als Klinik oder spitalgebundenes Ambulatorium zugelassen sind, benötigen eine kantonale OKP-Zulassung als Organisation der psychologischen Psychotherapie. 


Personen in Weiterbildung

Gemäss Auskunft des Bundesrats und des BAG können Leistungen von Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung in Organisationen der psychologischen Psychotherapie, Kliniken und Spitälern über die fachlich beaufsichtigende Person abgerechnet werden. Das BAG schreibt dazu: "Wurde eine Leistung von einer Person in Weiterbildung erbracht, gilt sie als von der Person erbracht, welche mit der Beaufsichtigung betraut war. Gegenüber diesen Personen in Weiterbildung hat die Organisation als zugelassener Leistungserbringer Aufsichtspflichten und dafür zu sorgen, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien)." Leider verzichtete das BAG bisher auf eine explizite Formulierung in der Verordnung. Damit ist die Rechtsunsicherheit nicht beseitigt und die Versicherungen von santésuisse und CSS weigerten sich bisher, die Kosten für Leistungen von Personen in Weiterbildung zu erstatten und haben in verschiedenen Kantonen Beschwerde eingelegt, zu denen es noch kein Gerichtsurteil gibt. Wir hoffen, dass die weiteren Gespräche und Vorstösse der FSP bald die betroffenen Krankenkassen überzeugen, die Leistungen zu übernehmen. 

Mit den HSK-Krankenkassen (Helsana, Sanitas, KPT) können die Leistungen von Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung gemäss dem HSK-Tarifvertrag mit 90% des provisorischen Tarifs abgerechnet werden, wenn die Leistungserbringerin dem HSK-Tarifvertrag beigetreten ist. 

Gemäss den gesundheitspolizeilichen Bestimmungen im Kanton Zürich muss für die beschäftigten Personen unter fachlicher Aufsicht eine Bewilligung eingeholt werden. Eine fachlich verantwortliche Person darf dabei maximal 6 Personen beaufsichtigen, davon dürfen höchsten 4 Personen in Weiterbildung sein. 


Fallbeurteilung nach 30 Sitzungen

Wie wir bereits im ZüPP-Sondernewsletter im November informierten, hat sich der ZüPP dafür eingesetzt, dass es Anlaufstellen für die Fallbeurteilung nach 30 Psychotherapie-Sitzungen im Kanton Zürich gibt. Dies betrifft einerseits die Erweiterung der Plattform therapievermittlung.ch, die dank dem angenehmen Austausch zwischen dem ZüPP und der Zürcher Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (ZGPP) zustande kam. Andererseits konnte der ZüPP auch mit dem Zentrum für Soziale Psychiatrie der PUK eine Anlaufstelle für Fallbeurteilungen vereinbaren, so wie das die Integrierten Psychiatrie Winterthur bereits seit einiger Zeit anbietet. Für die Fallbeurteilung bei Kindern und Jugendlichen steht der ZüPP in Kontakt mit der KJPP, welche plant, eine entsprechende Anlaufstelle einzurichten. 

Der ZüPP bedankt sich für diese Angebote, welche die Zusammenarbeit zwischen den psychologischen Psychotherapeut(inn)en und psychiatrischen Fachärzten stärken. Der ZüPP plant gemeinsam mit den beiden Berufsverbänden der Psychiater(inn)en ZPGG und der ZGKJPP im Juni 2023 eine Veranstaltung, an der die bisherigen Erfahrungen ausgetauscht werden sollen. 


Beratungen durch das Zentrum für Soziale Psychiatrie der PUK

Das Zentrum für Soziale Psychiatrie (ZSP) der PUK bieten zudem psychologischen Psychotherapeut(inn)en an, sich auch unabhängig von der Überprüfung von Psychotherapieanordnungen an sie zu wenden – etwa bei Bedarf nach einer fachärztlich-psychiatrischen Mitbeurteilung im Bereich der Diagnostik, medikamentöser Empfehlungen oder der Mitbeurteilung der Arbeitsfähigkeit. Hierzu hat das ZSP eine psychopharmakologische, Abklärungs- und Second Opinion Sprechstunde eingerichtet. Die Anmeldung kann per Email an die Triage ZSP triage.zsp@pukzh.ch oder telefonisch an die Nummer 044 296 74 01 erfolgen.


Erweiterung des SIWF-Jahrs mit C-Kliniken

Basierend auf dem Vorschlag des BAG hat der Bundesrat vor kurzem entschieden, dass psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Weiterbildung das zusätzliche Jahr der klinischen Praxis nicht nur in SIWF-Instituten des Typs A und B, sondern auch in Instituten des Typs C für Erwachsene absolvieren können. Damit stehen auch im Kanton Zürich zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung (siehe SIWF-Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten, Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie). Relevant ist zudem, dass die Arbeiten der FSP mit verschiedenen Stakeholdern für die Entwicklung eines eigenen Curriculum möglichst rasch voranschreiten. 


Zusatzversicherungen

Bezüglich der Zusatzversicherungen verweisen wir auf die Informationen im letzten FSP-Newsletter. Die FSP steht in Kontakt mit den Versicherern und hat einen Leistungskatalog erarbeitet. 


PsyFinder aktuell halten

Wir bitten alle Mitglieder, die ein Profil im PsyFinder erfasst haben, dieses regelmässig und vor allem hinsichtlich der Verfügbarkeit zu aktualisieren. Es gibt neu eine zusätzliche Option im Punkt «Wartezeit», wo angegeben werden kann, falls zurzeit keine neuen Patienten oder Klientinnen angenommen werden. Der PsyFinder auf der ZüPP-Webseite wird gemäss den Webstatistiken in den Suchmaschinen häufig gefunden und besucht. Auch auf der ZüPP-Geschäftsstelle verweisen wir Hilfesuchende jeweils auf unser Verzeichnis, das möglichst aktuell sein sollte. Der PsyFinder-Eintrag wird bei der FSP angepasst.