ZÜPP

Anleitung zur OKP-Zulassung im Kanton Zürich

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat die Gesuchsformulare für die Zulassung zur Abrechnung mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) auf folgender Webseite aufgeschaltet und ein Merkblatt publiziert. Der Kanton Zürich hat uns gebeten, ausdrücklich auf die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen hinzuweisen, um Bearbeitungsverzögerungen zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere entsprechende Zeugnisse, Arbeitsbestätigungen oder den Nachweis der Selbständigkeit z.B. mit AHV-Auszügen. Die Berufsausübungsbewilligung muss bereits erteilt sein oder gleichzeitig beantragt werden. Punkt 4 des Antragformulars zu den Qualitätskriterien muss gemäss untestehender Anleitung des ZüPP ausgefüllt werden. 


Voraussetzung zur Zulassung gemäss regulären Anforderungen

Für die Zulassung zur Abrechnung mit der OKP müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (Seite 2 des Formulars):

  • Kantonale Berufsausübungsbewilligung
  • Klinische Erfahrung von drei Jahren, davon mindestens 12 Monate in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung der SIWF (A, B, C für Erwachsene; A, B, C für Kinder und Jugendliche)
  • selbstständige Ausübung des Berufs auf eigene Rechnung
  • Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäss Artikel 58g KVV

Die Entscheidung, ob der Antrag gemäss den regulären Anforderungen, d.h. mit Nachweis einer Tätigkeit von mindestens 12 Monaten in einer Institution mit SIWF-Anerkennung, oder gemäss Übergangsbestimmung beantragt liegt, obliegt dem/der Gesuchsteller(in).

Personen mit Klinikerfahrung vor 2009 (gemäss Auskunft der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich):
Am 11. Dezember 2008 entschied die Ärztekammer der FMH, die Kommission für Weiter- und Fortbildung (KWFB) zu verselbständigen und das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) zu schaffen. Daher kann das Amt für Gesundheit lediglich klinische Tätigkeit in einer anerkannten Einrichtung (unabhängig von der Grösse) nach dem 11.12.2008 überprüfen, welche für den ordentlichen Weg gelten. Somit fallen Personen mit einer Berufserfahrung vor diesem Datum in einer Einrichtung für den Prüfvorgang in die Übergangsbestimmungen. Die Gesuche werden also weiterhin geprüft, jedoch werden zu den 3 Jahren klinischer Erfahrung die Unterlagen gemäss Übergangsbestimmung relevant, d.h. die Bestätigung über 21 Stunden Supervision oder Delegierte Tätigkeit oder Arbeitsbestätigung /-Zeugnis einer ambulanten oder stationären Versorgung (z.B. Klinik). Es muss ersichtlich sein, wie lange mit welchem Pensum delegiert oder angestellt gearbeitet wurde.

Alternativ ist es auch möglich, bei der SIWF eine Bestätigung bezüglich der Einstufung der Klinik als A, B oder C zum Zeitepunkt der damaligen Berufstätigkeit anzufordern.


Voraussetzung zur Zulassung gemäss Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung kommt bei Psychotherapeut(inn)en zum Tragen, die per 1. Juli 2022 über mindestens drei Jahre psychotherapeutische Berufserfahrung verfügen, die während oder nach dem Weiterbildungstitel erworben wurde und die Voraussetzung nach Artikel 50c KVV, Buchstabe b, d.h. 12 Monate Vollzeitäquivalent in SIWF-Klinik, nicht erfüllen (Seite 3 des Formulars). Das Gesuch kann auch erst nach dem 1.7.2022 gestellt werden, sofern die Bedingungen zur Berufserfahrung per 1.7.2022 erfüllt sind.

Zur psychotherapeutischen Berufserfahrung zählt:

  • delegierte psychotherapeutische Tätigkeit
  • psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung
  • psychotherapeutische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung

Gemäss Auffassung des ZüPP werden bei den geforderten drei Jahren Berufserfahrung dieselben Kriterien angewendet, die auch für die Weiterbildung anerkannt wurden. Das heisst, die für den Weiterbildungstitel erforderliche Praxis von zwei Jahren muss vollumfänglich angerechnet werden, und für das dritte Jahr wird dieselbe Art der Tätigkeit wie für den Weiterbildungstitel anerkannt, so zum Beispiel auch entsprechende Erfahrung in psychosozialen Institutionen oder Schulpsychologischen Diensten, soweit dort explizit psychotherapeutisch gearbeitet wurde.

Speziell erwähnen möchten wir die Präzisierung der erforderlichen qualifizierten Supervision in der Übergangsbestimmung gemäss dem Merkblatt des Kantons Zürich: Es müssen 21 Stunden Supervision durch eine(n) Psychotherapeut(in) oder Psychiater(in) mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung nach dem Fachtitel nachgewiesen werden. Bei einer Anstellung bei einer/einem Psychiaterin/Psychiater oder in einer SIWF-Weiterbildungsstätte gilt dies bereits als Kriterium für die qualifizierte Supervision. Im Formular müssen die entsprechenden supervisierenden Personen mit Jahrgang aufgeführt werden. Bei Bedarf ist der Jahrgang abrufbar im PsyReg oder MedReg (mit Angabe Jahr des Fachtitels, falls Jahrgang nicht verfügbar). 


Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäss Artikel 58g KVV

Die Qualitätsverträge werden von den Berufsverbänden FSP, ASP und SBAP nach Abschluss der Tarifverhandlungen mit den Krankenversicherern verhandelt. Das Formular des Kantons Zürich verlangt dazu jedoch jetzt schon entsprechende Angaben. Der ZüPP hat die Anforderungen mit der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rückgesprochen und empfiehlt  folgende Antworten im Punkt "4. Qualitätskriterien" (Seite 4 des Formulars):

  1. Qualifiziertes Personal: Ja, mit den entsprechenden Angaben der eigenen Person und potenziell weiterer beschäftigten Personen (z.B. Administrationsmitarbeitende). Werden Psychotherapeut(inn)en beschäftigt, muss das Formular "Psychologische Organisation" ausgefüllt werden.
  2. Qualitätsmanagementsystem: Ja, mit einer kurzen Beschreibung, z.B. mit Angaben zur Patientendokumentation, Wahrung des Datenschutzes, Aufbewahrung der Akten, Eignung der Räumlichkeiten, etc.
  3. Internes Berichts- und Lernsystem: Ja, mit Hinweis zur FSP-Berufsordnung und Fortbildungspflicht (siehe FSP) sowie dem Hinweis auf die von den Berufsverbänden FSP, ASP und SBAP noch auszuhandelnden Qualitätsverträgen.
  4. Meldung unerwünschter Ereignisse: Nein. Zurzeit besteht kein solches Netzwerk. Die Berufsverbände FSP, ASP und SBAP werden die Qualitätsverträge noch verhandeln.
  5. Nationale Qualitätsmessung: Nein. Die Berufsverbände FSP, ASP und SBAP werden die Qualitätsverträge noch verhandeln.


Psychologische Organisationen

Psychologische Organisationen benötigen keine Betriebsbewilligung im Kanton Zürich, jedoch eine kantonale Zulassung zur Abrechnung mit der OKP. Mit dieser kann die ZSR-Nummer bei der SASIS beantragt werden, sowie für die beschäftigten Psychotherapeut(inn)en die K-Nummer. Es steht Psychotherapeut(inn)en frei, sich zu Organisationen zusammenzuschliessen oder selbstständig auf eigene Rechnung tätig zu sein. Die in Psychologischen Organsationen beschäftigten Psychotherapeut(inn)en müssen im Formular für Psychologische Organisationen entsprechend aufgeführt werden. Sie benötigen keine Bewilligung zur selbständigen OKP-Abrechnung (siehe oben).