ZÜPP

Medienmitteilung des Kantonalverbands der Zürcher Psychologinnen und Psychologen - Oktober 2021

Lohndiskrimierungsbeschwerde eines Psychologen vom Bundesgericht wiederholt ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen

Das Bundesgericht hat bereits zum zweiten Mal eine Lohndiskriminierungsbeschwerde eines Psychologen gegen die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil vom 10. September 2021 fest, dass der Vorwurf der Lohndiskriminierung vom Verwaltungsgericht wiederum nicht geprüft und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Das Bundesgericht führt in seinem Urteil aus, dass der klagende Psychologe eine Lohndiskriminierung bereits unbestrittenermassen glaubhaft gemacht hat und es demnach an der Psychiatrischen Universitätsklinik liegt, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass die Lohndifferenz auf objektiven Gründen beruhe und sachlich gerechtfertigt sei. Dabei geht es darum zu prüfen, ob eine diskriminierende Lohneinstufung im Vergleich zu typisch männlichen Berufen wie Ingenieur, Steuerkommissär oder Revisor vorliegt. Das Bundesgericht hält insbesondere fest, dass die fragliche Stelle des klagenden Psychologen "ein sehr anspruchsvolles Hochschulstudium voraussetzt, was für die Vergleichsberufe nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gefordert ist".

Der Kantonalverband der Zürcher Psycholog(inn)en (ZüPP) ist froh, dass das Bundesgericht auf der Prüfung der Lohndiskriminierung durch das Verwaltungsgericht beharrt, denn es ist unverständlich, wieso der klagende und inzwischen pensionierte Psychologe bereits seit 7 Jahren auf eine rechtskonforme Prüfung der Lohndiskriminierung durch die entsprechenden Vorinstanzen und das Verwaltungsgericht warten muss. Auch beim erneuten Bundesgerichtsurteil werden die Gerichtskosten und eine Entschädigung für den beschwerdeführenden Psychologen der Psychiatrischen Universitätsklinik auferlegt. Der ZüPP erwartet nun, dass diese Rückweisung ans Verwaltungsgericht zu einer angemessenen und nichtdiskriminierenden Entlöhnung des Beschwerdeführers sowie der in gleichwertigen Funktionen beim Kanton tätigen Psychologinnen und Psychologen führt.

Hintergrund:

Im 2014 hat ein Psychologe mit der Unterstützung des Kantonalverbands der Zürcher Psychologinnen und Psychologen (ZüPP) gegen seinen Arbeitgeber, den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich (KJPD), Klage wegen einer Lohndiskriminierung eingereicht. Der KJPD ist mittlerweile der öffentlich-rechtlichen Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) angegliedert. Der therapeutisch tätige Psychologe verlangte eine höhere Lohneinstufung, da er im Vergleich zu typisch männlichen Funktionen beim Kanton Zürich wie Ingenieur, Steuerkommissär oder Revisor in einer zu tiefen Lohnklasse eingeteilt sei. Gegen die abschlägigen Entscheide des Regierungsrats im 2018 und des Verwaltungsgerichts das Kantons Zürich im 2019 hatte der Psychologe Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 2020 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das damalige Urteil hielt fest, dass der Beruf der Psychologinnen und Psychologen mit einem Frauenanteil von mehr als 70% ein typischer Frauenberuf und das Gleichstellungsgesetz dementsprechend anwendbar ist. Das Bundesgericht beurteilte die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen der Anstellungsvoraussetzungen teilweise als ungenügend und den ablehnenden Entscheid deshalb als willkürlich. Es hob den Entscheid auf und wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, die fehlenden Abklärungen zu tätigen und das Vorliegen einer Lohndiskriminierung, welche unbestrittenermassen glaubhaft gemacht worden war, zu prüfen. Im Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht die Lohndiskriminierungsklage erneut abgelehnt. Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts war für den ZüPP und den Kläger nicht nur willkürlich, sondern völlig unverständlich. Deshalb hat der Kläger erneut – erfolgreich – Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.