ZÜPP

Teilnahme an Vernehmlassung - März 2021

VSKZ-Antwort auf die Vernehmlassung von drei Verordnungen zum Volksschulgesetz

Die Sektion VSKZ wurde von der Bildungsdirektion zur Vernehmlassung der folgenden drei Verordnungen eingeladen:

-Teilrevision der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 
-Totalrevision der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) 
-Teilrevision der Spitalschulverordnung

Der VSKZ-Vorstand hat zu den beiden erstgenannten Verordnungen Stellung bezogen und an der Vernehmlassung teilgenommen. Auf eine Beurteilung der Teilrevision der Spitalschulverordnung hat der Vorstand verzichtet, da keine für die Schulpsychologie relevanten Änderungen ausfindig gemacht werden konnten. 

Ergänzend zu den Vernehmlassungsantworten haben die VSKZ und die SLK-SPD ein gemeinsames Begleitschreiben zuhanden der Regierungsrätin Silvia Steiner eingereicht. Dieses thematisiert sowohl grundsätzliche Punkte zum Vernehmlassungsverfahren des Volksschulamtes (VSA) wie auch die Vernehmlassung der Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) des AJB, zu welcher die Schulpsychologie nicht eingeladen wurde. Speziell hervorgehoben werden darin einige Punkte, welche die sehr kritischen Rückmeldung des Dachverbands sozial-/sonderpädagogischer Organisationen Kanton Zürich (DASSOZ) unterstützen. 

Grundsätzlich werden der Einbezug der VSKZ in die Gesamtplanung und die Vernehmlassungsfrist von uns als unzureichend erachtet, insbesondere aufgrund der hohen Komplexität der Verordnungen sowie ihres Zusammenspiels. Obschon die Verbände seit längerer Zeit in einer Begleitgruppe beteiligt waren, bleibt unklar, weshalb dort eingebrachte Kritikpunkte am Ende nicht aufgegriffen wurden. 

Inhaltlich kritisierten die VSKZ besonders die Sonderschultypologie. Neu wird der Sonderschultyp B aufgeteilt in einen Typ B1 (ohne kognitive Beeinträchtigung) und einen Typ B2 (mit Beeinträchtigungen im Bereich geistige Behinderung). Der VSKZ- Vorstand erachtet die starre Typologie grundsätzlich als problematisch und nicht zeitgemäss, vor allem auch deshalb, da sie der Orientierung an der ICF widerspricht, welche im Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) aber gefordert wird. Die Realität wird dadurch nicht abgebildet. Gerade im Frühbereich ist eine genauere diagnostische Einschätzung häufig sehr schwierig bis unmöglich. Finanzielle Beiträge sollten nicht von einem bestimmten Typus abhängig sein, sondern vom Schweregrad der Partizipationseinschränkung eines Kindes in seinem schulischen Umfeld. 

Zudem besteht die Gefahr, dass durch die Änderungen in der KJV Leistungen, bspw. spezifische Therapieangebote in Schulheimen, abgebaut werden. Laut Aussagen von DASSOZ besteht aufgrund der neuen Regelungen vor allem auch eine Gefährdung der psychotherapeutischen Versorgung in Schulheimen. Die Psychotherapie muss aus unserer Sicht unbedingt Bestandteil des Angebots eines Schulheims bleiben, ohne zusätzliche Einschränkungen, da sowieso bereit eine Unterversorgung besteht. 

Die im VSM vorgeschlagenen Änderungen, welche die schulpsychologischen Berichte betreffen, werden vom VSKZ-Vorstand begrüsst. In diesen sollen keine Aussagen mehr zum Umfang einer Massnahme nötig sein und separative Massnahmen speziell begründet werden müssen (§ 25.4).