ZÜPP

Lohnklage - März 2020

Zwischenerfolg für den ZüPP vor Bundesgericht

Der Gang des ZüPP ans Bundesgericht mit seiner Lohnklage hat sich gelohnt, denn das Bundesgericht hat die Beschwerde in seinem Urteil vom 20. Februar 2020 teilweise gutgeheissen. Das ist ein wichtiger Zwischenerfolg für unsere Lohndiskriminierungsklage, die wir im 2014 (!) mit einem psychotherapeutisch tätigen ZüPP-Mitglied gegen den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich (KJPD) eingereicht hatten. Wir verlangten eine höhere Lohneinstufung, da er im Vergleich zu typisch männlichen Funktionen beim Kanton Zürich wie Ingenieur, Steuerkommissär oder Revisor in einer zu tiefen Lohnklasse eingeteilt sei. Der KJPD ist mittlerweile der öffentlich-rechtlichen Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) angegliedert, so dass diese nun die beklagte Partei ist. Gegen die abschlägigen Entscheide des Regierungsrats im 2018 und des Verwaltungsgerichts das Kantons Zürich im 2019 hat der ZüPP im Juni 2019 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
 

DAS VERWALTUNGSGERICHT MUSS DIE LOHNKLAGE ERNEUT PRÜFEN

Das nun vorliegende Bundesgerichtsurteil hält fest, dass der Beruf der Psychologinnen und Psychologen mit einem Frauenanteil von mehr als 70% ein typischer Frauenberuf und das Gleichstellungsgesetz entsprechend anwendbar ist. Das Bundesgericht beurteilt die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen der Anstellungsvoraussetzungen teilweise als ungenügend. Dabei geht es insbesondere um den Streitpunkt, wieviel Berufserfahrung verlangt wird. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf ein Anforderungsprofil von 2015, was das Bundesgericht als "aus der Luft gegriffen und damit willkürlich" beurteilt. Das Bundesgericht hebt den Entscheid auf und weist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, das Vorliegen einer Lohndiskriminierung nochmals neu zu prüfen. Das Bundesgericht auferlegt der Psychiatrischen Universitätsklinik zudem die Gerichtskosten und eine Entschädigung für die Anwaltskosten des ZüPP. 

WIE GEHT ES WEITER

Für uns ist das ein erster, erfreulicher Etappensieg zu einer angemessenen und nichtdiskriminierenden Entlöhnung von Psychologinnen und Psychologen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Unsere Medienmitteilung, die auch an alle ZüPP-Mitglieder ging, führte erfreulicherweise am 12. März 2020 zu folgendem Artikel in der NZZ "Erfolgreiche Lohnklage gegen den Kanton Zürich".

Das revidierte Urteil des Verwaltungsgerichts ist voraussichtlich nicht vor Ende Jahr zu erwarten. Der ZüPP erwartet nun vom Verwaltungsgericht, dass dieses die Lohndiskriminierung im Vergleich zu den genannten männlich definierten Berufen fundiert prüft. Falls es zu einem positiven Urteil kommt, wird dies ein wichtiger Referenzentscheid sein, der dann allenfalls auch Auswirkungen hat auf die Lohneinstufungen anderer Anstellungsverhältnisse von Psycholog(inn)en im öffentlichen Dienst. Dafür wird sich der ZüPP auch in Zukunft mit der nötigen juristischen Unterstützung engagieren.
 

UNTERBRUCH DER VERJÄHRUNGSFRIST LOHNT SICH WEITERHIN

Da sich das Urteil weiter verzögert - insbesondere falls eine Partei das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederum ans Bundesgericht ziehen würde - ist der Unterbruch der Verjährungsfrist für Psycholog(inn)en im öffentlichen Dienst immer noch sehr wichtig. Darüber haben wir bereits im September und Dezember 2019 informiert. Dieser Verjährungsunterbruch bewirkt, dass auch Lohnforderungen, welche weiter als fünf Jahre zurückliegen, bei einem positiven Entscheid des Gerichts noch eingefordert werden können. Die Verlängerung des Verjährungsunterbruchs muss so eingereicht werden, dass dieser nahtlos an den ersten Unterbruch anschliesst. Wer also beispielsweise am 15. November 2015 die Verjährung mit der Eingabe der Forderung an den Arbeitgeber unterbrochen hat, muss dies spätestens am 13. November 2020 erneut tun, damit der Brief fünf Jahre nach dem ersten Unterbruch beim Arbeitgeber eintrifft. Die entsprechende Anleitung mit einer Briefvorlage befindet sich hier.
 

SPEZIALFALL PSYCHIATRISCHE UNIVERSITÄTSKLINIK ZÜRICH

Wie wir im Dezember 2019 berichtet und alle ZüPP-Mitglieder Mitte März direkt informiert haben, schickte die PUK allen Personen, die einen Verjährungsunterbruch eingereicht hatten, einen eingeschriebenen Brief. In diesem schrieb die PUK, dass sie im Falle eines positiven Urteils bis 30 Tage nach Vorliegen des Urteils "auf eine Einrede" verzichte. Alle, die einen solchen Brief erhalten haben, in welchem die PUK den Verzicht auf die Verjährungseinrede befristet, müssen unbedingt sicherheitshalber vor Ablauf dieser Frist erneut die Forderung geltend machen, um die Verjährung sicher zu unterbrechen. Zu diesem Zweck kann dasselbe, mit dem aktuellen Datum versehene Schreiben nochmals eingeschrieben der PUK zugestellt werden, spätestens am 27. März 2020 (wir haben bereits früher darüber informiert).