ZÜPP

Berufspolitik - März 2021

Ab Juli 2022 gilt das Anordnungsmodell

Das grosse und nachhaltige Engagement der FSP hat endlich zum Ziel geführt. Der Bundesrat hat am 19. März 2021 entschieden, das Anordnungsmodell für die psychologische Psychotherapie per 1. Juli 2022 einzuführen. Leistungen der delegierten Psychotherapie können noch bis Ende 2022 abgerechnet werden. Besonders wichtig ist, dass der Zugang zu einer Psychotherapie für viele Hilfesuchende nun breiter möglich wird, da alle psychologische Psychotherapeut(inn)en ihre Leistungen direkt über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen können, Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung.

Der Bundesrat hat dabei eine wichtige Forderung der Psychologieverbände umgesetzt: Nun steht fest, dass auch Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte eine psychologische Psychotherapie anordnen können, nicht nur Psychiaterinnen und Psychiater, wie von diesen in der Vernehmlassung verlangt.

Psychologische Psychotherapeut(inn)en brauchen eine kantonale Praxisbewilligung (Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich). Die Anforderungen für den eidgenössischen Psychotherapie-Weiterbildungstitel bleiben unverändert, wobei es neu für die Zulassung zur selbständigen Abrechnung über die Grundversicherung ein zusätzliches, drittes Jahr klinische Praxis in einer Weiterbildungsstätte braucht, wie sie auch für den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie bestimmt sind, siehe dazu https://www.siwf-register.ch, das heisst für die Psychotherapie mit Erwachsenen in einer Weiterbildungsstätte der Kategorien A oder B, für die Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen in einer der Kategorien A, B oder C. Für psychologische Psychotherapeut(inn)en, die vor dem 1. Juli 2022 bereits die eidgenössische Anerkennung hatten und psychotherapeutisch arbeiten, gelten Übergangsbestimmungen: Sie müssen drei Jahre psychotherapeutische Praxis mit Supervision nachweisen; die Anforderungen der Weiterbildungsstätte entfallen.

Wie zu erwarten war, ist die Anzahl Sitzungen in der Anordnung auf 15 Sitzungen limitiert. Nach einem Informationsaustausch mit der anordnenden ärztlichen Fachperson sind weitere 15 Sitzungen möglich. Danach wird eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig. Der Antrag mit dem Vorschlag zur weiteren Fortsetzung ist durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin zu stellen und beinhaltet das Ergebnis der Fallbeurteilung eines psychiatrischen Kollegen oder einer psychiatrischen Kollegin.

Für die Umsetzung der neuen Verordnung gilt es noch verschiedene Fragen zu klären, zum Beispiel die Tarife, die von den Berufsverbänden (FSP, SBAP und ASP) in den nächsten Monaten mit den Krankenkassen verhandelt werden (siehe auch früheren Artikel). Der ZüPP wird sich gemeinsam mit der FSP dafür einsetzen, dass zukünftig möglichst viele Weiterbildungsplätze mit entsprechenden Anstellungsbedingungen in den Institutionen im Kanton Zürich für die klinische Erfahrung zur Verfügung stehen.

Wir sehen es als unsere zentrale Aufgabe, unsere Mitglieder über die Einführung des neuen Modells, die Ablösung der delegierten Psychotherapie und die dazu notwendigen Schritte zu informieren. Wir möchten an dieser Stelle auch der FSP nochmals für ihren grossen und unermüdlichen Einsatz ganz herzlich danken!

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