ZÜPP

Lohnklage - September 2022

Der ZüPP beschwert sich erneut beim Bundesgericht

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat im Juli 2022 die Lohndiskriminierungsklage bereits zum dritten Mal zurückgewiesen. Wir erachten die Argumentation erneut als willkürlich und diskriminierend, so dass wir nochmals Beschwerde beim Bundesgericht einreichen.

Die Lohndiskriminierungsklage eines Psychologen, welche vom Kantonalverband der Züricher Psychologinnen und Psychologen (ZüPP) unterstützt wird, wurde im Juli bereits zum dritten Mal vom Zürcher Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Gegen das negative Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts reichte der ZüPP im September erneut Beschwerde beim Bundesgericht ein. Wir erachten die Argumentation des Verwaltungsgerichts wiederum als willkürlich und diskriminierend. Da sich die Bedingungen der Psychologieberufe in den letzten Jahren stark verändert haben, sind die Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem langen gerichtlichen Weg – unabhängig von seinem Ende – für den ZüPP sehr wichtig, um in den kommenden Jahren nachhaltige Verbesserungen insbesondere bei den Anforderungsprofilen von Psychologiestellen zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht ist bekanntlich vom Bundesgericht im September letzten Jahres darauf hingewiesen worden, dass die fragliche Stelle des klagenden Psychologen "ein sehr anspruchsvolles Hochschulstudium voraussetzt, was für die (männlichen) Vergleichsberufe nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gefordert ist" (siehe ZüPP-Sondernewsletter, Oktober 2021). Darauf ging das Verwaltungsgericht gar nicht erst ein, sondern stützte sein Urteil auf die längere Berufserfahrung, welche bei den männlichen Berufen im Vergleich zum Psychologen gefordert werde.

Wir fragen uns: Wieso werden gesetzlich geforderte Aus- und Weiterbildung und langjährige Berufserfahrung von Psycholog(inn)en nicht wie bei anderen Berufen gleich anerkannt? Wir sind nicht bereit, den Entscheid und die Argumentation des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zu akzeptieren und werden uns – unabhängig vom Ausgang der Gerichtsverfahren – auch in Zukunft für faire und gleichwertige Anstellungsbedingungen von Psycholog(inn)en im Kanton Zürich einsetzen. Vorerst warten wir gespannt auf den Entscheid des Bundesgerichts.

Verjährungsunterbruch

Wer letztmals vor 5 Jahren, das heisst Ende 2017 oder im 2018, einen Verjährungsunterbruch beim Kanton oder einer kantonalen Institution eingegeben hat, sollte diesen nun verlängern. Zu beachten ist jedoch, dass Angestellte oder ehemalige Angestellte der PUK oder der ipw diesen nicht mehr an die Gesundheitsdirektion Zürich richten, sondern direkt an die PUK oder ipw.