ZÜPP

Berufspraxis Psychotherapie - September 2023

Empfehlungen für Berichte und Berufsausübung 

Bei den Kostengutsprachen gibt es Krankenkassen, die das Therapiesetting definieren. Gemäss Gesetz ist dies jedoch zulässig. Neu ist auch im Kanton Zürich eine Bewilligung für die fachliche eigenverantwortliche Berufsausübung in öffentlich-rechtlichen Institutionen Pflicht, wie dem neu aufgeschalteten Merkblatt zu entnehmen ist.

Empfehlungen für die Berichte nach 30 Sitzungen

Wir erhalten vermehrt Rückmeldungen, dass Krankenkassen bei der Kostengutsprache das Therapiesetting definieren. Gemäss Gesetz steht dies im Ermessen der Krankenkassen und ist zulässig. Es ist deshalb empfehlenswert, im Bericht zur Fortsetzung der Psychotherapie nach 30 Sitzungen den gewünschten Umfang sowie auch das notwendige Setting für die Fortführung der Behandlung explizit auszuführen. Ändert sich der Bedarf der Sitzungen pro Woche oder das notwendige Setting nach der Kostengutsprache, kann eine geänderte Kostengutsprache durch die Krankenkasse beantragt werden.

Gerne weisen wir nochmals auf unsere Empfehlung zum Verfassen des Berichts durch die behandelnden Psychotherapeut(inn)en hin, die wir im März publiziert haben. Ist es notwendig, im Zentrum für Soziale Psychiatrie der PUK Zürich eine Fallbeurteilung einzuholen, ist unter Umständen eine Wartezeit von bis zu drei Wochen einzurechnen.

Der ZüPP wird Ende Oktober eine Umfrage bei seinen Mitgliedern zu den Abläufen und Kapazitäten mit den Fallbeurteilungen im Kanton Zürich durchführen. Erfreulicherweise sind auch die Zürcher Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (ZGPP) und der Berufsverband mfe der Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte im Kanton Zürich (mfe Zürich) bereit, sich an der Befragung im Herbst zu beteiligen.

 

Berufsausübungsbewilligung neu Pflicht in öffentlich-rechtlichen Institutionen

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat ihr Merkblatt für die psychologische Psychotherapie überarbeitet, welches nun alle Vorgaben zu den Berufsausübungsbewilligungen, der Beschäftigung von Personen unter fachlicher Aufsicht sowie die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP zusammenfasst.

Folgende inhaltliche Punkte erachtet der ZüPP als speziell erwähnenswert:

  • Der Kanton Zürich setzt die seit dem 1. Februar 2020 im Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG, Artikel 22) erfolgte Anpassung um, dass alle Psychotherapeut(inn)en, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, eine Berufsausübungsbewilligung benötigen. Dies betrifft neben den bisher privatwirtschaftlich tätigen neu auch alle Psychotherapeut(inn)en in öffentlich-rechtlichen Institutionen. Die Bewilligungspflicht gilt unabhängig von der Zulassung zur Abrechnung über die OKP.
  • Das Merkblatt macht auf den Eintrag im Psychologieberuferegister (PsyReg) und die dort publizierten persönlichen Daten aufmerksam.
  • Bei den Pflichten zur Berufsausübung wird darauf hingewiesen, dass im Kanton Zürich eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung gilt. Gemäss dem revidierten Obligationenrecht wurde die absolute Verjährungsfrist für Personenschäden seit 1.1.2020 auf 20 Jahre erhöht.
  • Wie bisher benötigen Personen unter fachlicher Aufsicht gemäss Gesundheitsgesetz eine Bewilligung durch den Kanton. Die vom ZüPP geforderte Streichung der Voraussetzung von 150 Theorielektionen und 70 Sitzungen Selbsterfahrung für die Beschäftigung von Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung wurde bisher noch nicht abgeschafft, ist aber gemäss Informationen des ZüPP in Überprüfung bei der Gesundheitsdirektion. Pro aufsichtsberechtiger Psychotherapeut(in) dürfen höchsten 4 Psychotherapeut(inn)en in Weiterbildung beschäftigt werden. Die aufsichtspflichtige Person muss ein Arbeitspensum haben, dass mindestens dem Pensum der beaufsichtigten Person(en)n entspricht. Wie bisher sind von der Bewilligungspflicht die Institutionen mit kantonaler Betriebsbewilligung sowie akkreditierte Weiterbildungsstätten ausgenommen.

 


Neuer Tarif für die Abrechnung mit der IV

Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Psychologieverbände (FSP, ASP, SBAP) kamen überein, den bisherigen Vertrag mit angepasster Tarifhöhe mittels Zusatzvereinbarung per 1. Juli 2023 wieder in Kraft zu setzen. Die Tarifhöhe beträgt neu CHF 154.80 pro Stunde und orientiert sich damit an der provisorischen Tarifhöhe in der OKP (bisher 142 Franken). Der Vertrag gilt unbefristet, jedoch sind die Parteien gehalten, nach Festlegung einer definitiven Tarifhöhe im OKP-Bereich umgehend Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, die Tarife der IV und der OKP soweit möglich aneinander anzugleichen.

Für die nach dem 1. Juli 2023 erbrachten Leistungen kommt die neue Tarifhöhe zur Anwendung. Zwischenzeitlich bereits fakturierte Leistungen unterliegen der Rückabwicklung. Leistungserbringende können sich an die zuständige IV-Stelle wenden.

Der ZüPP hat sich bei der zuständigen Stelle bei der SVA Zürich erkundigt. Die SVA Zürich weisen Rechnungen, die seit dem 1.7. mit dem alten Tarif gestellt wurden, zurück, so dass diese neu gestellt werden können. Wenn die Rechnung schon beglichen wurde durch die IV, kann der Differenzbetrag mit einer physischen Rechnung per Post der IV geschickt werden (nicht elektronisch, für jeden Fall eine Rechnung mit den entsprechenden Angaben). Sie begleichen dann die Rechnung mit dem Differenzbetrag.