ZÜPP

Berufspraxis - Juli 2022

Start des Anordnungsmodells am 1. Juli 2022

Am 1. Juli 2022 startet das Anordnungsmodell, mit dem psychologische Psychotherapeut(inn)en direkt mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen können. Leider steht der Regierungsratsbeschluss im Kanton Zürich zur Festlegung des Arbeitstarifs für alle Krankenkassen noch aus. Der ZüPP hofft auf einen Entscheid noch vor den Sommerferien. Die Arbeit in Delegation einer Psychiaterin oder eines Psychiaters ist nur noch bis am 31. Dezember 2022 möglich.

Tarife (Aktuelle Informationen dazu siehe hier)

Leider hat der Regierungsrat des Kantons Zürich noch nicht über die Festsetzung der provisorischen Tarife entschieden. Wir fordern, dass er den verhandelten Tarif von 154.80 Franken und die neue Tarifstruktur für alle Krankenkassen festlegt. Gemäss Auskunft der zuständigen Stelle im Kanton Zürich gegenüber dem ZüPP wird ein Regierungsratsentscheid noch vor den Sommerferien angestrebt. Die Gesundheitsdirektion wird uns den Beschluss umgehend mitteilen, damit wir unsere Mitglieder informieren können. 

Wie die FSP am 28. Juni informiert hat, gelten folgenden Bedingungen für die Rechnungsstellung von Psychotherapeut(inn)en, die ab dem 1. Juli im Anordnungsmodell im Kanton Zürich arbeiten, wo der Übergangstarif zurzeit noch nicht festgelegt ist.

  • Für Versicherte von HSK (Helsana, KPT und Sanitas) kann die Rechnungsstellung ab dem 1. Juli gemäss unserer Tariflösung beginnen. Der Tarif gilt für die Vergütung der ärztlich angeordneten, ambulant durchgeführten psychologischen Psychotherapie, welche zugelassene Psychotherapeut(inn)en entweder selbständig und in eigener Verantwortung oder als Angestellte in einer Organisation der psychologischen Psychotherapie sowie in Spitalambulatorien durchführen. Die Abrechnungsmethode erfolgt via Tiers payant, d.h. mit Rechnungsstellung an die Krankenkassen.
  • Bei Versicherten von CSS und santésuisse können Psychotherapeut(inn)en sich dafür entscheiden, nach unserer Tariflösung abzurechnen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass einige Versicherungen die Rechnungen erst dann übernehmen, wenn die Kantone die Tariflösung festgelegt haben. Man kann auch zuwarten, bis der Kanton Zürich das Festsetzungsverfahren finalisiert hat. Wichtig ist: Alle Rechnungen werden auch rückwirkend ab den 1. Juli bezahlt. 

Für die Leistungsabrechnung mit den Krankenkassen stehen verschiedene Software-Lösungen zur Verfügung. Neben der Ärztekasse, mit der die FSP einen Vertrag abgeschlossen hat, gibt es zum Beispiel die Praxissoftware Psyfile oder PsyQOS. Die FSP führt 6. Juli von 20:00 bis ca. 21:30 Uhr (D/F/I) Webinare zur Tarifstruktur durch.

Anordnung und Formulare

Für die ärztlichen Anordnungen und die Berichterstattung nach 2x15 Psychotherapiesitzungen können folgende Formulare verwendet werden:
- Anordnungsformular im Word-Format, PDF-Format
- Berichtsvorlage für die Fortsetzung der Behandlung nach 2x15 Sitzungen im Word-Format, PDF-Format (ausfüllbares PDF folgt)

Die Anordnung muss von einem Arzt oder einer Ärztin ausgestellt und unterzeichnet werden. Die anordnenden Ärzte und Ärztinnen werden über ihre Ärztenetzwerke auf die Formulare Zugriff erhalten. Psychotherapeut(inn)en können ihren Patient(inn)en das Formular auch für ihren Arzt oder Ärztin mitgeben. 

Anordnungsbefugt sind Ärztinnen und Ärzte mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinderpsychiatrie und -psychotherapie, in Kinder- und Jugendmedizin oder Ärztinnen und Ärzte mit interdisziplinärem Schwerpunkt Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM) der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin.

Handelt es sich um Leistungen zur Krisenintervention oder um Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation, darf psychologische Psychotherapie von Ärztinnen und Ärzten aller Fachrichtungen mit einer Beschränkung auf zehn Sitzungen angeordnet werden.

Das Anordnungsformular wird mit der Rechnung der Krankenkasse eingereicht. Mit der Festlegung der Arbeitstarife wird auch entschieden, ob die Psychotherapeut(inn)en bei allen Krankenkassen direkt an die Krankenkassen fakturieren oder die Rechnung inklusive Anordnung den Patient(inn)en ausgehändigt werden muss. Der ZüPP hat den Kanton Zürich aufgefordert, bei allen Krankenkassen die Abrechnung mit Tier payant festzulegen. Psychotherapeut(inn)en sollten jedenfalls mit ihren Patient(inn)en vor Behandlungsstart die Versicherungssituation klären (z.B. Vorgaben des Hausarztmodells). 

Psycholog(inn)en in Weiterbildung

Gemäss dem Tarifvertrag mit HSK (Helsana, KPT und Sanitas) können zugelassene Psychotherapeut(inn)en, Organisationen der psychologischen Psychotherapie sowie Spitalambulatorien die Leistungen von Psycholog(inn)en, welche nachweislich klinische Erfahrung im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Weiterbildung erwerben, mit einem Abzug von 10% verrechnen. Der ZüPP hat vom Kanton Zürich gefordert, dass diese Abrechnungsmöglichkeit mit der Festlegung des Arbeitstarifs bei allen Krankenkassen eingeführt werden muss.

Die Beschäftigung von Psycholog(inn)en in Weiterbildung erfordert im Kanton Zürich weiterhin eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung (Gesuchsformular unselbständige Psychotherapie). Ausgenommen sind davon wie bisher die Institutionen mit kantonaler Betriebsbewilligung und akkreditierte Weiterbildungsstätten (§ 12 PPsyV). 

Hängige OKP-Anträge im Kanton Zürich

Das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich hat uns informiert, dass sie aufgrund der hohen Anzahl von Zulassungsgesuchen eine fristgerechte Bearbeitung voraussichtlich nicht in jedem Fall gewährleisten können. Sie sind sich jedoch der Dringlichkeit und Konsequenz einer nicht rechtzeitig ausgestellten Zulassung bewusst. 

Um den administrativen Prozess zu beschleunigen, werden deshalb positive Zulassungsentscheide den Gesuchstellenden vorab per E-Mail mitgeteilt und die Verfügung erst später nachgesendet. Mit der Vorabbestätigung per E-Mail können die Gesuchstellenden bereits bei der SASIS AG eine Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer) beantragen. Rechtzeitig eingereichte Zulassungsgesuche werden zudem ungeachtet der Verzögerungen per 1. Juli 2022 verfügt und ermöglichen damit eine Abrechnung der Tätigkeit zulasten der OKP ab diesem Datum (vorausgesetzt der Antrag zur OKP-Zulassung wird nicht abgelehnt).

Es ist bei Vorliegen einer Berufsausübungsbewilligung demnach möglich, bereits Patient(inn)en zu behandeln und später bei Vorliegen der Zulassung per 1. Juli mit der ZSR-Nummer abzurechnen. Falls Zweifel bezüglich der Zulassung bestehen, empfiehlt der ZüPP bei noch fehlender kantonaler Zulassung zur OKP zum Behandlungszeitpunkt, die Patient(inn)en darauf hinzuweisen, dass sie die Behandlung selbst bezahlen müssten, falls der Antrag zur Abrechnung mit der OKP vom Kanton Zürich abgelehnt würde.

OKP-Zulassung im Kanton Zürich beantragen

Mitglieder, welche die Zulassung erst noch beantragen, finden hier die Informationen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beim ZüPP eine Anleitung zum Ausfüllen des Formulars. Wir empfehlen, das Gesuch mindestens 4 Monate vor Tätigkeitsaufnahme einzureichen, da der Kanton Zürich zurzeit eine Bearbeitungsfrist von 10-12 Wochen angibt. Die Zulassungsanträge werden nach Dringlichkeit, d.h. geplantem Tätigkeitsbeginn, bearbeitet. (Aktueller Stand Oktober 2022: Das Gesuch darf gemäss den Angaben des Kantons Zürich maximal 3 Monate vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme eingegeben werden. Die Bearbeitungsfrist liegt bei 8 Wochen. Die Zulassungsanträge werden nach Eingangsdatum der Unterlagen bearbeitet. )

Der Kanton Zürich hat uns gebeten, ausdrücklich auf die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen hinzuweisen, um Bearbeitungsverzögerungen zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere entsprechende Zeugnisse, Arbeitsbestätigungen oder den Nachweis der Selbständigkeit z.B. mit AHV-Auszügen. Die Berufsausübungsbewilligung muss bereits erteilt sein oder gleichzeitig beantragt werden.

Wichtig: Punkt 4 des Antragformulars zu den Qualitätskriterien muss gemäss der Anleitung des ZüPP ausgefüllt werden. 

Information für Personen, die ihre Berufserfahrung in einer Klinik vor 2009 erworben haben: 

Das Amt für Gesundheit kann lediglich klinische Tätigkeit in einer anerkannten SIWF-Einrichtung (unabhängig von der Grösse) nach dem 11.12.2008 überprüfen, welche für den ordentlichen Weg der Zulassung gelten. Somit fallen Personen mit einer Berufserfahrung in einer SIWF-zertifizierten Einrichtung vor diesem Datum für den Prüfvorgang in die Übergangsbestimmungen. Die Gesuche werden also weiterhin geprüft, jedoch werden zu den 3 Jahren klinischer Erfahrung die Unterlagen gemäss Übergangsbestimmungen relevant, d.h. die Bestätigung über 21 Stunden Supervision oder delegierte Tätigkeit oder Arbeitsbestätigung /-zeugnis einer ambulanten oder stationären Versorgung (z.B. Klinik). Es muss ersichtlich sein, wie lange mit welchem Pensum delegiert oder angestellt gearbeitet wurde.

Der Kanton Zürich verlangt eine Gebühr von 600 Franken für die OKP-Zulassung, welche nun im aktualisierten Merkblatt aufgeführt ist. 

ZSR-Nummer beantragen

Für die Abrechnung mit der OKP benötigen Psychotherapeut(inn)en eine ZSR-Nummer, die bei der SASIS AG beantragt wird. Für die Zuteilung einer ZSR-Nummer wird auch eine Bestätigung der selbstständigen Tätigkeit mit einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sowie die GLN-Nummer benötigt. Die FSP steht im Kontakt mit der SASIS bezüglich einer Übergangslösung für die ZSR-Nummern, damit diese ohne Abwarten der Bearbeitungszeit bereits ab 1. Juli 2022 zur Verfügung stehen. 

Global Location Number (GLN) kann bei RefData abgefragt und beantragt werden. Sie ist auch im Psychologieberuferegister verfügbar. Eine bereits erteilte UID kann beim Bundesamt für Statistik abgefragt werden. Wer noch keine UID besitzt, wird diese mit der Bestätigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch eine Ausgleichskasse oder beim Eintrag als Einzelunternehmen ins Handelsregister erhalten. Die UID kann bis spätestens drei Monate nach Beginn der ZSR-Nummer nachgereicht werden.

Zusatzversicherungen

Zusatzversicherungen unterstehen nicht dem KVG und sind dementsprechend frei in der Ausgestaltung ihrer Versicherungsbedingungen. Patient(inn)en sollten vor der Behandlung bei ihrer Zusatzversicherung rückfragen, ob diese die Kosten übernehmen werden. So gibt es zum Beispiel Zusatzversicherungen, die bereits bisher eine Zuweisung durch eine(n) Arzt/Ärztin verlangt haben, sodass diese nun allenfalls auf einer Anordnung und Abrechnung über die OKP bestehen könnten. Die Situation scheint auch bei vielen Zusatzversicherungen noch unklar zu sein. Falls die Zusatzversicherung die Kosten nicht übernimmt, müssen die Patient(inn)en die Kosten selbst tragen.