ZÜPP

Informationen zur Corona-Pandemie - Juli 2020

Aktueller Stand für Psycholog(inn)en im Kanton Zürich

Fernmündliche psychotherapeutische Behandlungen

Der Bundesrat hat deshalb die ausserordentliche Lage am 22. Juni beendet. Damit wurde auch die Sonderregelung für fernmündliche psychotherapeutische Behandlungen aufgehoben. Für die Krankenversicherung (delegierte Psychotherapie) gilt deshalb seit dem 22. Juni wieder die Regelung des Tarmed (240 Minuten fernmündliche Behandlung pro sechs Monate und Patient). Auch die Invalidenversicherung hat die Corona-Sonderregelung per Ende Juni beendet.

 

Mietzinserlasse und Entschädigungen durch den Bund

Ein Entscheid zu einer nationalen Regelung in Bezug auf einen allfälligen Mietzinserlass für Geschäfte, die während der Corona-Krise schliessen mussten, wird in der Herbstsession im September 2020 erwartet. Was die Entschädigungen durch den Bund angeht, gilt es unbedingt zu beachten, dass alle Ansprüche bis spätestens am 16. September angemeldet werden müssen. Mehr Informationen dazu beim SECO.

 

FSP-Fortbildungspflicht reduziert

Die FSP hat die Fortbildungspflicht für das Jahr 2020 um 50% zu reduziert. 2020 müssen Mitglieder mit einem Fachtitel oder einer Zusatzqualifikation 40 statt 80 Stunden absolvieren (für drei Jahre: 200 statt 240 Stunden). Mitglieder ohne Fachtitel oder Zusatzqualifikation müssen 20 statt 40 Stunden absolvieren (für drei Jahre: 100 statt 120 Stunden). Diese Massnahme wurde nötig, da viele Weiter- und Fortbildungen 2020 aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten.

 

Soforthilfe im Kanton Zürich für Selbständigerwerbende

Selbstständigerwerbende verfügen oftmals über ein geringes Kapitalpolster. Deshalb stellt der Regierungsrat den Gemeinden 15 Millionen Franken aus der Jubiläumsdividende der ZKB für unbürokratische und schnelle Unterstützung zur Verfügung. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind selbstständige Kleinstunternehmer/innen mit Wohnsitz im Kanton Zürich (keine Unterstützung, wenn Firmensitz im Kanton, aber Wohnsitz ausserhalb des Kantons).

  • Soforthilfen für Selbstständigerwerbende erfolgen in Ergänzung zu den Soforthilfemassnahmen des Bundes und den bereits bestehenden Leistungen der Sozialversicherungen. Diese müssen deshalb zwingend geltend gemacht werden.
  • Bevorschusste Soforthilfen unterstehen der Rückerstattungspflicht. Sobald Gelder aus anderen Leistungen geflossen sind, sind die bevorschussten Soforthilfen zurückzuzahlen.

Die Soforthilfen für Selbstständigerwerbende werden von den Wohngemeinden der Geschäftsinhaber/innen ausgerichtet. Antragstellende müssen sich deshalb an ihre Wohngemeinde wenden. Mehr Informationen des ZüPP zum Regierungsratsbeschluss vom 18. März 2020 zu den wirtschaftlichen Massnahmen.