ZÜPP

Berufspolitik - September 2021

Umsetzung des Anordnungsmodells im Kanton Zürich

Wie im ZüPP-Newsletter vom Juni 2021 berichtet, beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe des ZüPP mit der Umsetzung des Anordnungsmodells im Kanton Zürich. In der Arbeitsgruppe sind neben Vorstandsmitgliedern des ZüPP und der VSKZ auch zwei ZüPP-Mitglieder vertreten. Der ZüPP steht bereits im Austausch mit der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, um uns bei der Umsetzung aktiv einzubringen und frühzeitig über die Zeitplanung des Kantons informiert zu sein. Der ZüPP hat zudem der FSP eine Zusammenstellung der Forderungen geschickt, die wir als am Vordringlichsten erachten.

Zwischenstand der Umsetzung im Kanton Zürich

Die zuständige Abteilung der Gesundheitsdirektion hat dem ZüPP Mitte August folgenden Zwischenstand mitgeteilt:

  • Die Umsetzung im Kanton Zürich ist noch in Planung. Ab 1. Januar 2022 werden seitens des Kantons mehr Informationen verfügbar sein. Ab wann Anträge für die Zulassung zur OKP eingereicht werden können, ist noch nicht festgesetzt.
  • Berufsausübungsbewilligungen sollen bereits jetzt beantragt werden, da deren Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt.
  • Die Kriterien für die Erfordernis der klinischen Praxis bedarf noch weiterer Spezifikationen. 
  • Die Problematik der Vergütung der Leistungen von Psychotherapeut(inn)en, die sich noch in Weiterbildung befinden, ist bekannt und in Rücksprache mit dem Bund beim Kanton in Abklärung.
     

Empfehlung: bereits jetzt die Berufsausübungsbewilligung beantragen

Der ZüPP empfiehlt allen eidgenössisch anerkannten Psychotherapeut(inn)en, die noch über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bereits jetzt eine solche zu beantragen (Kosten: ca. 1'000 Franken). Dies betrifft insbesondere Psychotherapeut(inn)en, die heute angestellt tätig sind, d.h.:

  • Psychotherapeut(inn)en, die ausschliesslich delegiert arbeiten;
  • Psychotherapeut(inn)en, die in Gesundheitsinstitutionen beschäftigt sind;
  • Psychotherapeut(inn)en, die in Schulpsychologischen Diensten, in der psychosozialen Versorgung oder sonstigen Diensten tätig sind.

Wie im ZüPP-Newsletter im Dezember 2020 berichtet, benötigen nach Bundesgesetz seit Februar 2020 auch alle Psychotherapeut(inn)en, welche öffentlich-rechtlich angestellt sind und in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, eine kantonale Berufsausübungsbewilligung, wobei dies im Kanton Zürich noch nicht entsprechend umgesetzt ist. Deshalb – und nun auch in Kombination mit den Anforderungen des Anordnungsmodels – empfehlen wir allen Psychotherapeut(inn)en, die psychotherapeutisch arbeiten, eine Berufsausübungsbewilligung einzuholen – unabhängig von einer selbstständigen Tätigkeit. 

Anleitung für das Gesuchsformuar zur eigenverantwortlichen Berufsausübung 

Im kantonalen "Gesuchsformular fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung psychologische Psychotherapie" können Psychotherapeut(inn)en in Anstelllung bei Punkt 3 "Angaben zur selbständigen Berufsausübung/Praxisdaten" den aktuellen Arbeitsort bzw. Arbeitgeber(in) eingetragen. Mehr Informationen (inkl. Merkblätter).

 

Auf dem aktuellen Stand bleiben

Das BAG hat auf seiner Webseite Fragen zum Anordnungsmodell beantwortet, die sie laufend aktualisieren. Auch die FSP ergänzt ihre FAQ-Seite laufend. Der ZüPP informiert seine Mitglieder regelmässig mit dem Newsletter und beantwortet individuelle Fragen gerne auch telefonisch oder per Mail.